Anl. 7 FH-MTD-AV 2026 Professionsspezifische Kompetenzen

FH-MTD-AV 2026 - FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026

Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, radiologietechnologische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen und Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen (insbesondere medizinphysikalische, medizintechnische und informationstechnologische Kenntnisse) zum eigenverantwortlichen Handeln zu verknüpfen, um diese in den Fachbereichen Radiologische Diagnostik (insbesondere Projektionsradiographie, Durchleuchtung, Mammographie) und Intervention, Schnittbildverfahren (insbesondere Computertomographie, Magnetresonanztomographie, Sonographie), Nuklearmedizin und molekulare Bildgebung, Strahlentherapie und Radioonkologie anzuwenden. Sie sind in der Lage, Aufgaben in der Diagnostik, Therapie, Gesundheitsförderung und Prävention, der Datenaufbereitung und Datenvisualisierung, der Qualitätssicherung, der Patientensicherheit und des Strahlenschutzes, im Dosismanagement und der technischen Dokumentation zu übernehmen.

Die Durchführung von Maßnahmen in der Radiologietechnologie bedarf einer (zahn)ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der eigenverantwortlichen Durchführung einer (zahn)ärztlichen Rücksprache. In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

  1. 1.Ziffer einsentsprechend dem rechtlichen Rahmen die Berufstätigkeit und die interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen gestalten, insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten, sowie die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung einhalten und die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe erkennen;
  2. 2.Ziffer 2den radiologietechnologischen Prozess durchführen;
  3. 3.Ziffer 3die radiologietechnologische Angemessenheit der angeordneten Untersuchung oder Behandlung auf der Grundlage des Wissens über Indikationen und Kontraindikationen nachvollziehen, auf Plausibilität und Vollständigkeit prüfen und erforderlichenfalls fehlende medizinisch relevante Informationen (Anamnese) einholen;
  4. 4.Ziffer 4Patientinnen und Patienten mittels klarer und präziser Anleitungen und Hilfestellungen unter Berücksichtigung der Indikation und der besonderen persönlichen Bedürfnisse lagern und positionieren;
  5. 5.Ziffer 5Untersuchungs- und Behandlungsmethoden fachgerecht durchführen und die dazu notwendigen Techniken und Technologien sowie Medizinprodukte auf Grundlage des Wissens über deren Aufbau und Funktionsweise technisch einwandfrei bedienen;
  6. 6.Ziffer 6radiologietechnologische Prozesse auf Grundlage kritischer Reflexion und evidenzbasierter Kriterien systematisch erkennen, einordnen und optimieren sowie Fehler korrigieren;
  7. 7.Ziffer 7die Anforderungen und Grenzen von hochtechnologischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden erkennen;
  8. 8.Ziffer 8geeignete Parameter evidenzbasiert auswählen und Handlungen an Patientinnen und Patienten situationsgerecht ausführen, um bestmögliche Untersuchungsergebnisse oder Behandlungserfolge zu erzielen;
  9. 9.Ziffer 9Abweichungen vom Normbild und die häufigsten typischen Pathologien im Untersuchungsablauf erkennen, deren Bedeutung für den weiteren Untersuchungsablauf kennen und aus der Befundkonstellation und der interprofessionellen Rücksprache radiologietechnologische Konsequenzen ableiten;
  10. 10.Ziffer 10Aufnahme- oder Untersuchungsergebnisse analysieren und hinsichtlich qualitativer Richtlinien bewerten, Fehler und deren Ursachen erkennen sowie korrigieren, die Produktqualität argumentieren und Möglichkeiten weiterführender radiologisch-technischer Maßnahmen vorschlagen;
  11. 11.Ziffer 11Techniken für die Untersuchung oder Behandlung fach- und indikationsgerecht auswählen, vorbereiten und anwenden;
  12. 12.Ziffer 12den physischen und psychischen Zustand der Patientin oder des Patienten vor, während und nach der Durchführung einer Untersuchung oder Behandlung überwachen, Abweichungen erkennen und situationsadäquate Maßnahmen setzen;
  13. 13.Ziffer 13die Bilddatennachbearbeitung und das Datenmanagement und Visualisierungen selbstständig durchführen;
  14. 14.Ziffer 14mit großen Datenmengen umgehen und diese analysieren sowie die Formen des maschinellen Lernens im radiologietechnologischen Kontext verstehen;
  15. 15.Ziffer 15Untersuchungs- und Behandlungsdaten dokumentieren, die Ergebnisse analysieren und auswerten (radiologietechnologische Befundung) sowie auf Plausabilität prüfen;
  16. 16.Ziffer 16den Zusammenhang zwischen Strahlenenergie, Dosis und den strahlenbiologischen Wirkungen verstehen und ist in der Lage, unter Berücksichtigung strahlenhygienischer Prinzipien eine qualitative Untersuchung und Behandlung sicherzustellen;
  17. 17.Ziffer 17die Funktion der oder des Strahlenschutzbeauftragten übernehmen und die in den rechtlichen Grundlagen des Strahlenschutzes normierten Maßnahmen durchführen;
  18. 18.Ziffer 18die Bestrahlungskonzepte umsetzen, Patientinnen und Patienten vorbereiten, lagern und immobilisieren, die Bildgebung zur Bestrahlungsplanung anwenden, Bestrahlungspläne erstellen, die Bestrahlung vorbereiten, die Verifikation und die Dokumentation mittels unterstützender Bildgebung durchführen und die Tele- und Brachytherapie qualitätsgesichert durchführen;
  19. 19.Ziffer 19nuklearmedizinische Untersuchungen und Therapien qualitätsgesichert im interprofessionellen Team durchführen; Patientinnen und Patienten korrekt lagern und je nach Fragestellung die Bildaufnahme-und Rekonstruktionsparameter anpassen, Abweichungen erkennen und gegebenenfalls die entsprechenden Parameter optimieren;
  20. 20.Ziffer 20mit radioaktiven Stoffen umgehen, gebrauchsfertige radioaktive Arzneimittel unter Beachtung ihrer Aktivitäten und Substanzmengen vorbereiten, die radiopharmazeutische Qualitätskontrolle durchführen, sowie Maßnahmen zur Dekontamination und Entsorgung durchführen;
  21. 21.Ziffer 21den Anforderungen medizinischer, medizinphysikalischer und medizintechnischer Qualitätssicherung und den gesetzlichen Regelungen betreffend Arbeitnehmerschutz, Strahlenschutz, MR-Sicherheit, Risikomanagement, Umweltschutz und Hygiene Rechnung tragen;
  22. 22.Ziffer 22an der Errichtung, Instandhaltung und Weiterentwicklung von medizinischen Datenbanken, Datennetzen und deren klinisch-medizinischer Integration mitarbeiten;
  23. 23.Ziffer 23digitale Technologien in der medizinischen Bildgebung und Therapie zur Unterstützung der Gesundheitsversorgung (insbesondere telemedizinische Applikationen) sowie Systeme zur Nutzung von großen digitalen Datenmengen im Sinne von Sicherheit, Wirksamkeit, Effizienz und Nachhaltigkeit anwenden und evaluieren;
  24. 24.Ziffer 24die wesentlichen (zahn)ärztlich angeordneten professionsspezifischen Arzneimittel einschließlich Kontrastmittel und Radiopharmaka verabreichen, kennt deren pharmakologische Grundlagen und deren Anwendung sowie unerwünschte Nebenwirkungen und Reaktionen und kann gegebenenfalls die entsprechenden Sofortmaßnahmen einleiten;
  25. 25.Ziffer 25die wesentlichen (zahn)ärztlich angeordneten professionsspezifischen Medizinprodukte fachgerecht anwenden;
  26. 26.Ziffer 26Arzneimittel und Medizinprodukte, die von Radiologietechnolog:innen verordnet werden dürfen, fachgerecht auswählen und anwenden.
In Kraft seit 25.06.2026 bis 31.12.9999
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