Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 zu erfolgen und kann auch in Einrichtungen der Forensik und Veterinärmedizin durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 8, zu erfolgen und kann auch in Einrichtungen der Forensik und Veterinärmedizin durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.
PflichtbereicheIm Rahmen der praktischen Ausbildung sind Untersuchungen und Behandlungen in folgenden Pflichtbereichen qualitätsgesichert vorzubereiten, durchzuführen, auszuwerten sowie die Ergebnisse zu analysieren und hinsichtlich qualitativer Richtlinien zu bewerten:
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