Anl. 15 FH-MTD-AV 2026 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung – Radiologietechnologie

FH-MTD-AV 2026 - FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2026

Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 zu erfolgen und kann auch in Einrichtungen der Forensik und Veterinärmedizin durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 8, zu erfolgen und kann auch in Einrichtungen der Forensik und Veterinärmedizin durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.

Pflichtbereiche

Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Untersuchungen und Behandlungen in folgenden Pflichtbereichen qualitätsgesichert vorzubereiten, durchzuführen, auszuwerten sowie die Ergebnisse zu analysieren und hinsichtlich qualitativer Richtlinien zu bewerten:

  1. 1.Ziffer einsProjektionsradiographie: mindestens 100 Untersuchungen einschließlich Mammographie, in verschiedenen Settings (ambulant, stationär, Durchleuchtung, Intensiv, OP, etc.)
  2. 2.Ziffer 2Schnittbildverfahren: mindestens 40 Computertomographie-Untersuchungen in mindestens 3 Organbereichen, mindestens 40 Magnetresonanztomographie-Untersuchungen in mindestens 3 Organbereichen, mindestens 20 Ultraschall-Untersuchungen in mindestens 3 Organbereichen
  3. 3.Ziffer 3Strahlentherapie: mindestens 10 Prozessschritte der Bestrahlungsvorbereitung sowie mindestens 35 Bestrahlungen aus den Bereichen Tele- und Brachytherapie
  4. 4.Ziffer 4Nuklearmedizin: mindestens 50 Untersuchungen aus mindestens 5 Organbereichen: Skelettsystem, Endokrines System, Kardiovaskuläres System, Respirationstrakt, Urogenitaltrakt, Lymphatisches System, Gastrointestinaltrakt, Hämatopoetisches System, Zentralnervensystem
  5. 5.Ziffer 5Angiographie, interventionelle Radiologie und Kardangiographie im Rahmen von mindestens 40 Untersuchungen
Wahlbereiche nach individuellem Schwerpunkt zB:
  1. 1.Ziffer einsSpezielle klinische Bereiche (zB Pädiatrie, Neuroradiologie, Zahn- Mund- und Kieferheilkunde)
  2. 2.Ziffer 2Zivile und militärische Einrichtungen (zB Katastrophenschutz)
  3. 3.Ziffer 3Informations- und Kommunikationstechnologie
  4. 4.Ziffer 4interprofessioneller Bereich in Forschung, Wissenschaft, Industrie, Forensik und Veterinärmedizin
In Kraft seit 25.06.2026 bis 31.12.9999
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