Anl. 6 FH-MTD-AV 2026 Professionsspezifische Kompetenzen

FH-MTD-AV 2026 - FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2026

Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, physiotherapeutische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen zum eigenverantwortlichen physiotherapeutischen Handeln in der Gesundheitsförderung und Prävention, Therapie, Rehabilitation und Palliativversorgung zu verknüpfen, um diese in allen medizinischen Fachbereichen, insbesondere in den medizinischen Fachbereichen Arbeitsmedizin, Chirurgie, Gynäkologie/Geburtshilfe, Geriatrie, Innere Medizin/Kardiologie/Pulmologie, Intensivmedizin, Pädiatrie, Neurologie, Onkologie, Orthopädie/Traumatologie, Physikalische Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Urologie/Proktologie anzuwenden.

Die Durchführung von Maßnahmen in der Physiotherapie bedarf, ausgenommen im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention, einer (zahn)ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der eigenverantwortlichen Durchführung einer (zahn)ärztlichen Rücksprache. In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

  1. 1.Ziffer einsentsprechend dem rechtlichen Rahmen die Berufstätigkeit und die interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen gestalten, insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten, sowie die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung einhalten und die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe erkennen;
  2. 2.Ziffer 2den physiotherapeutischen Prozess durchführen;
  3. 3.Ziffer 3Informationen zu gesundheitsrelevanten Aspekten, zur Vorgeschichte, vorausgegangenen Interventionen und damit verbundenen Ergebnissen einholen;
  4. 4.Ziffer 4einen systematischen Screening-Prozess mit dem Ziel durchführen, Symptome und Zeichen zu identifizieren, die eine (zahn)ärztliche Begutachtung erforderlich machen;
  5. 5.Ziffer 5die Indikationen/Kontraindikationen für eine weitere physiotherapeutische Untersuchung identifizieren;
  6. 6.Ziffer 6die physiotherapeutische Zuständigkeit für die vorliegende Problemstellung klären;
  7. 7.Ziffer 7eine hypothesenbasierte Auswahl von Maßnahmen zur Problemidentifizierung treffen;
  8. 8.Ziffer 8die physiotherapeutische Diagnose basierend auf dem Ergebnis des diagnostischen Prozesses auf der Struktur-, Funktions-, Aktivitäts- und Partizipationsebene unter Berücksichtigung der umwelt- und personenbezogenen Faktoren ableiten und dokumentieren;
  9. 9.Ziffer 9ein motivationsförderndes, vertrauensvolles, transparentes Therapieumfeld schaffen;
  10. 10.Ziffer 10die physiotherapeutischen Therapieziele nach bio-psycho-sozialen Aspekten definieren und priorisieren unter Einbeziehung der Wechselwirkungen zwischen den vier Wirkbereichen:
    1. a.Litera aBewegungssystem
    2. b.Litera bOrgansystem
    3. c.Litera cVerhalten/Erleben
    4. d.Litera dBewegungsentwicklung/-kontrolle
  11. 11.Ziffer 11geeignete Methoden und Maßnahmen zur Behandlung (einschließlich Anpassung von ärztlich angeordneten Hilfsmitteln) von Personen und Gruppen aller Altersstufen auswählen und anwenden, sowie die Wirksamkeit ihrer Interventionen anhand validierter Instrumente überprüfen;
  12. 12.Ziffer 12die passende Intensität und Frequenz in Bezug auf die Behandlungsplanung und -durchführung sowie das entsprechende Therapiesetting (zB Gruppentherapie, Hausbesuch, Teletherapie) festlegen;
  13. 13.Ziffer 13im Rahmen des physiotherapeutischen Therapieabschlusses Perspektiven für das weitere (Selbst)Management der behandelten Person entwickeln und relevante Ergebnisse zielgruppenorientiert in das Schnittstellenmanagement einbringen;
  14. 14.Ziffer 14relevante Daten des physiotherapeutischen Prozesses standardisiert und nachvollziehbar dokumentieren;
  15. 15.Ziffer 15während der Untersuchung und Behandlung eigene ausgeprägte Beobachtungsfähigkeiten sowie manuelle Fertigkeiten, Fähigkeiten in der taktil-kinästhetischen Wahrnehmung und die eigene Fähigkeit zur Fazilitation zur Bewegung kontinuierlich weiterentwickeln;
  16. 16.Ziffer 16die eigene Handlungskompetenz im Rahmen des physiotherapeutischen Prozesses reflektieren;
  17. 17.Ziffer 17bio-psycho-soziale Gesundheitsdeterminanten identifizieren und diese bei der Definition von Gesundheitszielen sowie bei der Auswahl von gesundheitsfördernden Maßnahmen berücksichtigen;
  18. 18.Ziffer 18die Gesundheitskompetenz von Individuen und Gruppen durch Beratung, Sensibilisierung und Motivation sowie Anleitung und Begleitung spezifischer, gesundheitsfördernder und präventiver Maßnahmen stärken;
  19. 19.Ziffer 19den physiotherapeutischen Prozess im Rahmen der Gesundheitsförderung und im Bereich der Primär- und Sekundarprävention durchführen sowie gezielt entwicklungsfördernde und gesundheitserhaltende Maßnahmen anbieten;
  20. 20.Ziffer 20zur Verfügung stehende Ressourcen im Gleichgewicht zwischen den Anforderungen aller beteiligten Personen, organisatorischen Bedürfnissen und Rahmenbedingungen des Gesundheitswesens nachhaltig nutzen;
  21. 21.Ziffer 21die wesentlichen (zahn)ärztlich angeordneten professionsspezifischen Arzneimittel verabreichen, kennt deren pharmakologische Grundlagen und deren Anwendung sowie unerwünschte Nebenwirkungen und Reaktionen und kann gegebenenfalls die entsprechenden Sofortmaßnahmen einleiten;
  22. 22.Ziffer 22die wesentlichen (zahn)ärztlich angeordneten professionsspezifischen Hilfsmittel und Medizinprodukte fachgerecht anwenden;
  23. 23.Ziffer 23Arzneimittel und Medizinprodukte, die von Physiotherapeut:innen verordnet werden dürfen, fachgerecht auswählen und anwenden.
In Kraft seit 25.06.2026 bis 31.12.9999
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