Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(Anm.: Abs. 1 tritt mit 1.9.2027 in Kraft) Anmerkung, Absatz eins, tritt mit 1.9.2027 in Kraft)
(2)Absatz 2,Darüber hinaus können für die Vermittlung weiterer, insbesondere bezugswissenschaftlicher oder rechtlicher, Lehrinhalte Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer facheinschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung eine besondere Eignung nachweisen können und pädagogisch-didaktisch sowie fachlich geeignet sind.
(3)Absatz 3,Für die Leitung eines Fachhochschul-Bachelorstudiengangs für eine Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe ist eine Angehörige/ein Angehöriger des entsprechenden gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufs mit pädagogisch-didaktischer Eignung heranzuziehen (§ 42 Abs. 2 MTDG).Für die Leitung eines Fachhochschul-Bachelorstudiengangs für eine Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe ist eine Angehörige/ein Angehöriger des entsprechenden gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufs mit pädagogisch-didaktischer Eignung heranzuziehen (Paragraph 42, Absatz 2, MTDG).
In Kraft seit 25.06.2026 bis 31.08.2027
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