Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
(1)Absatz eins,§ 5 Abs. 1 und § 6 treten mit 1. September 2027 in Kraft. Bis zum Ablauf des 31. August 2027 gelten die Bestimmungen der FH-MTD-Ausbildungsverordnung (FH-MTD-AV), BGBl. II Nr. 2/2006, betreffend die Qualifikation des Lehrpersonals und der Praktikumsanleitenden.Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 6, treten mit 1. September 2027 in Kraft. Bis zum Ablauf des 31. August 2027 gelten die Bestimmungen der FH-MTD-Ausbildungsverordnung (FH-MTD-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2006,, betreffend die Qualifikation des Lehrpersonals und der Praktikumsanleitenden.
(2)Absatz 2,Die übrigen Bestimmungen sowie die Anlagen dieser Verordnung treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3)Absatz 3,Die FH-MTD-AV tritt mit Ablauf des 31. August 2027 außer Kraft. Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe, die vor dem 1. September 2027 begonnen werden, können nach den Regelungen der FH-MTD-AV durchgeführt und abgeschlossen werden.
In Kraft seit 25.06.2026 bis 31.12.9999
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