Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
Qualifikationsprofil
(1)Absatz eins,Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für eine Ausbildung in den gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufen haben mindestens den Erwerb der im entsprechenden Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzen sicherzustellen.
(2)Absatz 2,Ein Qualifikationsprofil umfasst
1.Ziffer einsdie jeweiligen professionsspezifischen Kompetenzen gemäß den Anlagen 1 bis 7 und
2.Ziffer 2professionsübergreifende Kompetenzen gemäß der Anlage 8.
In Kraft seit 25.06.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 FH-MTD-AV 2026
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 FH-MTD-AV 2026 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 FH-MTD-AV 2026