§ 22 NVG 2020

Notarversorgungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Befreiung von Abgaben

Für die Befreiung von Abgaben gelten die §§ 109 und 110 ASVG entsprechend. Für die Befreiung von Abgaben gelten die Paragraphen 109 und 110 ASVG entsprechend.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Befreiung von Abgaben

Für die Befreiung von Abgaben gelten die §§ 109 und 110 ASVG entsprechend. Für die Befreiung von Abgaben gelten die Paragraphen 109 und 110 ASVG entsprechend.

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