Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Befreiung von Abgaben
Für die Befreiung von Abgaben gelten die §§ 109 und 110 ASVG entsprechend. Für die Befreiung von Abgaben gelten die Paragraphen 109 und 110 ASVG entsprechend.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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