§ 12 NVG 2020 Solidaritätsbeitrag

NVG 2020 - Notarversorgungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Von jeder nach diesem Bundesgesetz zur Auszahlung gelangenden Pension (ausgenommen Pensionssonderzahlungen) ist ein von der Hauptversammlung (§ 83 Abs. 4 Z 6) festgesetzter Beitrag einzubehalten, der jedoch 2,3% der zustehenden Leistung nicht überschreiten darf.Von jeder nach diesem Bundesgesetz zur Auszahlung gelangenden Pension (ausgenommen Pensionssonderzahlungen) ist ein von der Hauptversammlung (Paragraph 83, Absatz 4, Ziffer 6,) festgesetzter Beitrag einzubehalten, der jedoch 2,3% der zustehenden Leistung nicht überschreiten darf.
  2. (2)Absatz 2,Der Beitrag ist nur so weit zu entrichten, als damit der jeweils geltende Mindestbetrag der Berufsunfähigkeitspension (§ 52 Abs. 6 und 7) nicht unterschritten wird.Der Beitrag ist nur so weit zu entrichten, als damit der jeweils geltende Mindestbetrag der Berufsunfähigkeitspension (Paragraph 52, Absatz 6 und 7) nicht unterschritten wird.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 NVG 2020


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 NVG 2020 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 NVG 2020


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 NVG 2020


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 NVG 2020 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 NVG 2020
§ 13 NVG 2020