§ 14 NVG 2020 Beitragslast und Beitragsschuldner/in

NVG 2020 - Notarversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die nach § 10 zu entrichtenden Beiträge entfallen zur Gänze auf die in die Vorsorge einbezogene Person, doch schuldet die auf den Notariatskandidaten/die Notariatskandidatin entfallenden Beiträge der/die jeweils als Dienstgeber/in in Betracht kommende Notar/in bzw. Notariatssubstitut/in. Er/Sie ist berechtigt, diese Beiträge von den Einkünften des Notariatskandidaten/der Notariatskandidatin einzubehalten. Der einbehaltene Beitrag ist bis zur Einzahlung an die Versorgungsanstalt ein dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin anvertrautes Gut. Die nach Paragraph 10, zu entrichtenden Beiträge entfallen zur Gänze auf die in die Vorsorge einbezogene Person, doch schuldet die auf den Notariatskandidaten/die Notariatskandidatin entfallenden Beiträge der/die jeweils als Dienstgeber/in in Betracht kommende Notar/in bzw. Notariatssubstitut/in. Er/Sie ist berechtigt, diese Beiträge von den Einkünften des Notariatskandidaten/der Notariatskandidatin einzubehalten. Der einbehaltene Beitrag ist bis zur Einzahlung an die Versorgungsanstalt ein dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin anvertrautes Gut.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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