Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Erreicht eine Pension in der Höhe des jeweiligen Mindestbetrages nach den §§ 52 Abs. 6 und 7, 62 Abs. 5 und 65 auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor nicht die fiktive Erhöhung der Pension nach den Verbraucherpreisen nach Abs. 2, so gebühren zur Wertsicherung dieser Pensionen Einmalzahlungen in der Höhe der Differenz zwischen der mit dem Anpassungsfaktor angepassten Pension und der entsprechend der Verbraucherpreise nach Abs. 2 erhöhten Pension. Die Einmalzahlungen sind nicht Pensionsbestandteil; sie sind zu Pensionen bzw. zu den Sonderzahlungen auszuzahlen.Erreicht eine Pension in der Höhe des jeweiligen Mindestbetrages nach den Paragraphen 52, Absatz 6 und 7, 62 Absatz 5 und 65 auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor nicht die fiktive Erhöhung der Pension nach den Verbraucherpreisen nach Absatz 2,, so gebühren zur Wertsicherung dieser Pensionen Einmalzahlungen in der Höhe der Differenz zwischen der mit dem Anpassungsfaktor angepassten Pension und der entsprechend der Verbraucherpreise nach Absatz 2, erhöhten Pension. Die Einmalzahlungen sind nicht Pensionsbestandteil; sie sind zu Pensionen bzw. zu den Sonderzahlungen auszuzahlen.
(2)Absatz 2,Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der von der Statistik Austria veröffentlichte Verbraucherpreisindex 2015 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. Der so errechnete Wert ist auf Cent zu runden.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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