Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Die Versorgungsanstalt kann einen Unterstützungsfonds anlegen. Diesem können überwiesen werden
1.Ziffer einsbis zu 5% des im Rechnungsabschluss nachgewiesenen Gebarungsüberschusses oder
2.Ziffer 2bis zu 2,5% der Erträge an Beiträgen.
(2)Absatz 2,Überweisungen nach Abs. 1 Z 2 dürfen nur so weit erfolgen, dass die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 4% der Erträge an Beiträgen nicht übersteigen.Überweisungen nach Absatz eins, Ziffer 2, dürfen nur so weit erfolgen, dass die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 4% der Erträge an Beiträgen nicht übersteigen.
(3)Absatz 3,Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der zu unterstützenden Person, für fallweise Unterstützungen nach Maßgabe der dafür vom Vorstand im Einvernehmen mit den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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