§ 30 NVG 2020 Änderung laufender Leistungen

NVG 2020 - Notarversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine laufende Leistung ist, wenn sie nicht zu entziehen ist oder der Anspruch auf sie nicht erlischt, ab dem Zeitpunkt zu ändern, ab dem die Voraussetzungen für die Änderung erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt entsprechend auch für die Weitergewährung einer Waisenpension oder eines Kinderzuschusses.Absatz eins, gilt entsprechend auch für die Weitergewährung einer Waisenpension oder eines Kinderzuschusses.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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