Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
Zu Pensionen, die in den Monaten Mai bzw. Oktober bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe der für den Monat Mai bzw. Oktober ausgezahlten Pension einschließlich allfälliger Zuschüsse.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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