Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Die Versorgungsanstalt darf auf die von ihr zu erbringenden Leistungen aufrechnen:
1.Ziffer einsvon der anspruchsberechtigten Person der Versorgungsanstalt oder einem Versicherungsträger nach den Sozialversicherungsgesetzen geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;
2.Ziffer 2von der Versorgungsanstalt zu Unrecht erbrachte, von der anspruchsberechtigten Person zurückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
3.Ziffer 3von der Versorgungsanstalt gewährte Vorschüsse.
(2)Absatz 2,Die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Leistungen zulässig.Die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Leistungen zulässig.
(3)Absatz 3,Ist im Zeitpunkt des Todes der anspruchsberechtigten Person eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt, so ist die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Leistung zulässig.Ist im Zeitpunkt des Todes der anspruchsberechtigten Person eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt, so ist die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Leistung zulässig.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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