§ 39 NVG 2020 Zahlungsempfänger/in

NVG 2020 - Notarversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Leistungen werden an die anspruchsberechtigte Person, wenn diese aber geschäftsunfähig oder eine beschränkt geschäftsfähige unmündige Person ist, an ihren gesetzlichen Vertreter/ihre gesetzliche Vertreterin ausgezahlt.
  2. (2)Absatz 2,Wird wahrgenommen, dass Waisenpensionen oder Kinderzuschüsse vom/von der Zahlungsempfänger/in nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann die Versorgungsanstalt mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes eine/n andere/n Zahlungsempfänger/in bestellen.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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