Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf eine Pension, auf das Berufsunfähigkeitsgeld und auf den Bestattungskostenbeitrag ist, abgesehen von den im Abschnitt II des Zweiten Teiles festgesetzten besonderen Voraussetzungen, an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, dass die Wartezeit erfüllt ist.Der Anspruch auf eine Pension, auf das Berufsunfähigkeitsgeld und auf den Bestattungskostenbeitrag ist, abgesehen von den im Abschnitt römisch zwei des Zweiten Teiles festgesetzten besonderen Voraussetzungen, an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, dass die Wartezeit erfüllt ist.
(2)Absatz 2,Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (§ 43 Abs. 2) anrechenbar sind:Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (Paragraph 43, Absatz 2,) anrechenbar sind:
1.Ziffer einsfür einen Anspruch auf ein Berufsunfähigkeitsgeld mindestens zwölf Versorgungsmonate,
2.Ziffer 2für einen Anspruch auf eine Pension und auf einen Bestattungskostenbeitrag mindestens 60 Versorgungsmonate im Sinne des § 44 Abs. 1 Z 1 bis 3.für einen Anspruch auf eine Pension und auf einen Bestattungskostenbeitrag mindestens 60 Versorgungsmonate im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins bis 3,
(3)Absatz 3,Für den Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension und den Bestattungskostenbeitrag ist die allgemeine Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn die ehemalig in die Vorsorge einbezogene Person bis zu ihrem Tod Anspruch auf eine Pension hatte.
(4)Absatz 4,Die allgemeine Voraussetzung entfällt für eine Leistung aus dem Versorgungsfall der dauernden Berufsunfähigkeit, der vorübergehenden Berufsunfähigkeit bzw. des Todes, wenn der Versorgungsfall die Folge eines Dienstunfalles ist.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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