Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Die in die Vorsorge einbezogene Person hat Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn ihr Amt erloschen ist oder wenn sie aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestrichen wurde.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 56 NVG 2020
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 56 NVG 2020 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 56 NVG 2020