§ 61 NVG 2020 Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen

NVG 2020 - Notarversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 60, 62 und 63 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/innen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den Paragraphen 60, 62 und 63 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/innen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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