§ 67 NVG 2020 Bestattungskostenbeitrag

NVG 2020 - Notarversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag hat nach dem Tod der in die Vorsorge einbezogenen Person, des Empfängers/der Empfängerin einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension oder der Witwe/des Witwers (§ 60 Abs. 1 Z 1) oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners/der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin die Person, die die Kosten der Bestattung bestritten hat, bis zur Höhe dieser Kosten. Sind sie von mehreren Personen bestritten worden und reicht der Bestattungskostenbeitrag nicht aus, so ist er im Verhältnis der Aufwendungen aufzuteilen.Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag hat nach dem Tod der in die Vorsorge einbezogenen Person, des Empfängers/der Empfängerin einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension oder der Witwe/des Witwers (Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins,) oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners/der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin die Person, die die Kosten der Bestattung bestritten hat, bis zur Höhe dieser Kosten. Sind sie von mehreren Personen bestritten worden und reicht der Bestattungskostenbeitrag nicht aus, so ist er im Verhältnis der Aufwendungen aufzuteilen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bestattungskostenbeitrag beträgt
    1. 1.Ziffer einsbeim Tod der in die Vorsorge einbezogenen Person oder des Empfängers/der Empfängerin einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension das Neunfache,
    2. 2.Ziffer 2beim Tod der Witwe/des Witwers (§ 60 Abs. 1 Z 1) oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners/der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin das Viereinhalbfachebeim Tod der Witwe/des Witwers (Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins,) oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners/der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin das Viereinhalbfache
    des im Zeitpunkt des Todes der in die Vorsorge einbezogenen Person bzw. des Empfängers/der Empfängerin einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension bzw. der Witwe/des Witwers (§ 60 Abs. 1 Z 1) oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners/der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin jeweils nach § 52 Abs. 1 Z 1 als Grundbetrag geltenden Betrages.des im Zeitpunkt des Todes der in die Vorsorge einbezogenen Person bzw. des Empfängers/der Empfängerin einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension bzw. der Witwe/des Witwers (Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins,) oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners/der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin jeweils nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, als Grundbetrag geltenden Betrages.
  3. (3)Absatz 3,Einer juristischen Person, die die Kosten der Bestattung auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtung bestritten hat, steht ein Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag nicht zu. In diesem Fall oder wenn keine Bestattungskosten erwachsen sind oder wenn diese die Höhe des Bestattungskostenbeitrages nicht erreichen, gebührt der Bestattungskostenbeitrag oder der verbliebene Rest der Reihe nach
    1. 1.Ziffer einsder Witwe/dem Witwer (§ 60 Abs. 1 Z 1) oder dem hinterbliebenen eingetragenen Partner/der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin,der Witwe/dem Witwer (Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins,) oder dem hinterbliebenen eingetragenen Partner/der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin,
    2. 2.Ziffer 2den Kindern (§ 64 Abs. 2) ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter;den Kindern (Paragraph 64, Absatz 2,) ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter;
    fehlen solche Berechtigte, so verbleibt der Betrag der Versorgungsanstalt.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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