§ 73 NVG 2020 Verjährung der Ersatzansprüche

NVG 2020 - Notarversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Ersatzanspruch der Versorgungsanstalt verjährt in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht.
  2. (2)Absatz 2,Im Übrigen gelten für die Verjährung der Ersatzansprüche die Bestimmungen des § 1489 ABGB.Im Übrigen gelten für die Verjährung der Ersatzansprüche die Bestimmungen des Paragraph 1489, ABGB.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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