Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Der Ersatzanspruch der Versorgungsanstalt verjährt in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht.
(2)Absatz 2,Im Übrigen gelten für die Verjährung der Ersatzansprüche die Bestimmungen des § 1489 ABGB.Im Übrigen gelten für die Verjährung der Ersatzansprüche die Bestimmungen des Paragraph 1489, ABGB.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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