§ 80 NVG 2020 Enthebung vom Amt

NVG 2020 - Notarversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Ein Mitglied (stellvertretendes Mitglied) des Vorstandes oder ein Rechnungsprüfer/eine Rechnungsprüferin (ein stellvertretender Rechnungsprüfer/eine stellvertretende Rechnungsprüferin) oder ein ehemaliger Notar/eine ehemalige Notarin als Mitglied der Hauptversammlung ist des Amtes zu entheben:
    1. 1.Ziffer einswenn Tatsachen bekannt werden, die die Wahl zum Vorstandsmitglied, zum Rechnungsprüfer/zur Rechnungsprüferin bzw. eines ehemaligen Notars/einer ehemaligen Notarin als Mitglied der Hauptversammlung ausschließen;
    2. 2.Ziffer 2wenn sich das Vorstandsmitglied, der Rechnungsprüfer/die Rechnungsprüferin oder der/die zum Mitglied der Hauptversammlung gewählte ehemalige Notar/Notarin seinen/ihren Pflichten entzieht;
    3. 3.Ziffer 3wenn ein wichtiger Grund zur Enthebung vorliegt und das Vorstandsmitglied, der Rechnungsprüfer/die Rechnungsprüferin oder der/die zum Mitglied der Hauptversammlung gewählte ehemalige Notar/Notarin seine/ihre Enthebung unter Berufung darauf beantragt.
  2. (2)Absatz 2,Die Enthebung des Präsidenten/der Präsidentin, der Rechnungsprüfer/innen sowie ihrer Stellvertreter/innen steht der Aufsichtsbehörde zu, die der sonst nach Abs. 1 in Betracht kommenden Personen dem Präsidenten/der Präsidentin.Die Enthebung des Präsidenten/der Präsidentin, der Rechnungsprüfer/innen sowie ihrer Stellvertreter/innen steht der Aufsichtsbehörde zu, die der sonst nach Absatz eins, in Betracht kommenden Personen dem Präsidenten/der Präsidentin.
  3. (3)Absatz 3,Dem/Der vom Präsidenten/von der Präsidentin des Amtes Enthobenen steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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