Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Die Versorgungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Versorgungsanstalt hat statistische Nachweisungen zu verfassen.
(3)Absatz 3,Die Aufsichtsbehörde hat Weisungen für die Rechnungsführung, Rechnungslegung, die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie des Jahresberichtes (Abs. 1) und für die statistischen Nachweisungen (Abs. 2) zu erlassen.Die Aufsichtsbehörde hat Weisungen für die Rechnungsführung, Rechnungslegung, die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie des Jahresberichtes (Absatz eins,) und für die statistischen Nachweisungen (Absatz 2,) zu erlassen.
(4)Absatz 4,Die Versorgungsanstalt hat die von der Hauptversammlung beschlossene Erfolgsrechnung binnen drei Monaten nach der Beschlussfassung den Notariatskammern zu übermitteln. Diese haben die Erfolgsrechnung für die Dauer von weiteren drei Monaten in ihren Amtsräumen zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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