Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Die Sonderrücklage ist ein Teil der allgemeinen Rücklage.
(2)Absatz 2,Wenn sich aus der Langfristprognose (§ 10 Abs. 3) ergibt, dass sich künftig über einen bestimmten Zeitraum ein Mehraufwand für Pensionsleistungen abzeichnet, kann die Hauptversammlung beschließen, Einnahmen für diesen Zeitraum einer Sonderrücklage zuzuführen, die zur Abdeckung des Mehraufwandes zu verwenden ist.Wenn sich aus der Langfristprognose (Paragraph 10, Absatz 3,) ergibt, dass sich künftig über einen bestimmten Zeitraum ein Mehraufwand für Pensionsleistungen abzeichnet, kann die Hauptversammlung beschließen, Einnahmen für diesen Zeitraum einer Sonderrücklage zuzuführen, die zur Abdeckung des Mehraufwandes zu verwenden ist.
(3)Absatz 3,Wenn sich aus der letzten Langfristprognose ein geringerer Mehraufwand als bisher prognostiziert ergibt, so kann die Hauptversammlung die entsprechende Auflösung der Sonderrücklage beschließen.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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