§ 98 NVG 2020 Kosten der Aufsicht

NVG 2020 - Notarversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten die Versorgungsanstalt. Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten hat die Versorgungsanstalt durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Versorgungsanstalt zu bestimmen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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