§ 107 NVG 2020 Übergangsbestimmungen

NVG 2020 - Notarversorgungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Anwendung bundesgesetzlicher Bestimmungen

Die Beiträge, Anwartschaften, Ansprüche und Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Beiträge, Anwartschaften, Ansprüche und Leistungen für bzw. aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung Bezug genommen wird, diesen gleich zu halten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 107 NVG 2020


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 107 NVG 2020 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 107 NVG 2020


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 107 NVG 2020


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 107 NVG 2020 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 106 NVG 2020
§ 108 NVG 2020