Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Die in den Fällen des § 69 Abs. 2 in einem Überweisungsbetrag berücksichtigten Versorgungszeiten gelten als Beitragszeiten im Sinne der §§ 225 bzw. 226 ASVG. § 230 Abs. 1 ASVG ist dabei nicht anzuwenden.Die in den Fällen des Paragraph 69, Absatz 2, in einem Überweisungsbetrag berücksichtigten Versorgungszeiten gelten als Beitragszeiten im Sinne der Paragraphen 225, bzw. 226 ASVG. Paragraph 230, Absatz eins, ASVG ist dabei nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die in den Fällen der §§ 94 Abs. 6 und 95 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in einem Überweisungsbetrag berücksichtigten Beitragszeiten bzw. Dienstzeiten gelten als Versorgungszeiten im Sinne des § 45.Die in den Fällen der Paragraphen 94, Absatz 6 und 95 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in einem Überweisungsbetrag berücksichtigten Beitragszeiten bzw. Dienstzeiten gelten als Versorgungszeiten im Sinne des Paragraph 45,
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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