Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Berechtigung zur Datenverarbeitung
Die Versorgungsanstalt ist insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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