§ 104 NVG 2020

NVG 2020 - Notarversorgungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Bedienstete

Hinsichtlich der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten sind die §§ 460, 460b und 460c ASVG so anzuwenden, dass die Höhe der Leitungszulage für den leitenden Angestellten/die leitende Angestellte (dessen/deren Stellvertreter/in) vom Vorstand festzusetzen ist. Hinsichtlich der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten sind die Paragraphen 460, 460 b und 460 c ASVG so anzuwenden, dass die Höhe der Leitungszulage für den leitenden Angestellten/die leitende Angestellte (dessen/deren Stellvertreter/in) vom Vorstand festzusetzen ist.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 104 NVG 2020


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 104 NVG 2020 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 104 NVG 2020


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 104 NVG 2020


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 104 NVG 2020 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 103 NVG 2020
§ 105 NVG 2020