Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Die Abgabenbehörden des Bundes haben der Versorgungsanstalt auf deren Verlangen folgende zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderliche Daten zu übermitteln:
1.Ziffer einsVorname, Familien- oder Nachname, Anschrift, Finanzamtsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person;
2.Ziffer 2Einkünfte aus selbständiger Arbeit;
3.Ziffer 3sonstige Einkünfte (im Sinne des § 29 Z 4 EStG 1988);sonstige Einkünfte (im Sinne des Paragraph 29, Ziffer 4, EStG 1988);
4.Ziffer 4gewinnmindernd anerkannte Investitions- und sonstige steuerliche Freibeträge für Gewinne.
(2)Absatz 2,Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Absatz eins, genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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