Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
§ 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Paragraph 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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