§ 2 NVG 2020 Begriffsbestimmungen

NVG 2020 - Notarversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

  1. 1.Ziffer einsBerufsunfähigkeit: die Folge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens, durch das eine in die Vorsorge nach diesem Bundesgesetz einbezogene Person zur Ausübung ihres Berufes unfähig ist.
  2. 2.Ziffer 2Dienstunfall: ein Unfall nach § 175 Abs. 1, 1a, 1b und 2 ASVG, wobei anstelle der versicherten Tätigkeit jene Tätigkeit maßgeblich ist, die die Einbeziehung in die Vorsorge nach diesem Bundesgesetz begründet. § 175 Abs. 6 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.Dienstunfall: ein Unfall nach Paragraph 175, Absatz eins, eins a, eins b und 2 ASVG, wobei anstelle der versicherten Tätigkeit jene Tätigkeit maßgeblich ist, die die Einbeziehung in die Vorsorge nach diesem Bundesgesetz begründet. Paragraph 175, Absatz 6, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
  3. 3.Ziffer 3Durchrechnungszeitraum: jener Zeitraum, aus dem das durchschnittliche Monatseinkommen für die Bemessung der Zusatzpension (§ 52 Abs. 2 Z 1) errechnet wird.Durchrechnungszeitraum: jener Zeitraum, aus dem das durchschnittliche Monatseinkommen für die Bemessung der Zusatzpension (Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins,) errechnet wird.
  4. 4.Ziffer 4Ehemaliger Notar/ehemalige Notarin: ein Notar/eine Notarin, dessen/deren Amt erloschen ist und der/die eine (vorzeitige) Alters(Berufsunfähigkeits)pension (§§ 51, 55 und 56) bezieht oder darauf Anspruch hat.Ehemaliger Notar/ehemalige Notarin: ein Notar/eine Notarin, dessen/deren Amt erloschen ist und der/die eine (vorzeitige) Alters(Berufsunfähigkeits)pension (Paragraphen 51, 55 und 56) bezieht oder darauf Anspruch hat.
  5. 5.Ziffer 5Einmalige Leistung: die Abfertigung einer Witwen(Witwer)pension (§ 63), die Abfindung (§ 66) und der Bestattungskostenbeitrag (§ 67).Einmalige Leistung: die Abfertigung einer Witwen(Witwer)pension (Paragraph 63,), die Abfindung (Paragraph 66,) und der Bestattungskostenbeitrag (Paragraph 67,).
  6. 6.Ziffer 6Fremdleistungen: Leistungen jedweder Art, wie zum Beispiel die Überlassung der Einrichtung - auch der technischen Einrichtung - und sonstiger Büroinfrastruktur sowie des Personals, die Durchführung von Anderkontobuchhaltungs-, Schreib- und sonstigen Büroarbeiten, deren sich die in die Vorsorge einbezogene Person oder die Notar-Partnerschaft, der die in die Vorsorge einbezogene Person angehört, zur Durchführung der Tätigkeit im Notariat (Z 17) bedient und die vom Unternehmen eines/einer Dritten, wie zum Beispiel von einer Besitz-, Betriebs- oder Managementgesellschaft, erbracht werden.Fremdleistungen: Leistungen jedweder Art, wie zum Beispiel die Überlassung der Einrichtung - auch der technischen Einrichtung - und sonstiger Büroinfrastruktur sowie des Personals, die Durchführung von Anderkontobuchhaltungs-, Schreib- und sonstigen Büroarbeiten, deren sich die in die Vorsorge einbezogene Person oder die Notar-Partnerschaft, der die in die Vorsorge einbezogene Person angehört, zur Durchführung der Tätigkeit im Notariat (Ziffer 17,) bedient und die vom Unternehmen eines/einer Dritten, wie zum Beispiel von einer Besitz-, Betriebs- oder Managementgesellschaft, erbracht werden.
  7. 7.Ziffer 7In die Vorsorge einbezogene Person: ein Notar/eine Notarin oder ein Notariatskandidat/eine Notariatskandidatin (§ 1 Abs. 2).In die Vorsorge einbezogene Person: ein Notar/eine Notarin oder ein Notariatskandidat/eine Notariatskandidatin (Paragraph eins, Absatz 2,).
  8. 8.Ziffer 8Kanzleiablöse: Leistungen jedweder Art, die für die Übertragung der Notariatskanzlei, wie zum Beispiel deren Räumlichkeiten, Einrichtung - auch technische Einrichtung -, der verwahrten Urkunden, des Mandant/inn/enstockes sowie Handakten, oder die für die Aufgabe/Abtretung einer Beteiligung an einer Notar-Partnerschaft im Sinne der §§ 22 und 29 NO erbracht werden; dazu zählen auch Leib-/Zeitrenten.Kanzleiablöse: Leistungen jedweder Art, die für die Übertragung der Notariatskanzlei, wie zum Beispiel deren Räumlichkeiten, Einrichtung - auch technische Einrichtung -, der verwahrten Urkunden, des Mandant/inn/enstockes sowie Handakten, oder die für die Aufgabe/Abtretung einer Beteiligung an einer Notar-Partnerschaft im Sinne der Paragraphen 22 und 29 NO erbracht werden; dazu zählen auch Leib-/Zeitrenten.
  9. 9.Ziffer 9Laufende Leistung: eine Pension, ein Zuschuss nach diesem Bundesgesetz und das Berufsunfähigkeitsgeld (§ 53).Laufende Leistung: eine Pension, ein Zuschuss nach diesem Bundesgesetz und das Berufsunfähigkeitsgeld (Paragraph 53,).
  10. 10.Ziffer 10Leistung: eine laufende Leistung und eine einmalige Leistung nach diesem Bundesgesetz.
  11. 11.Ziffer 11Naher Angehöriger/nahe Angehörige: eine Person im Sinne des § 25 BAO. Eine Privatstiftung gilt als nahe Angehörige einer in die Vorsorge einbezogenen Person, wennNaher Angehöriger/nahe Angehörige: eine Person im Sinne des Paragraph 25, BAO. Eine Privatstiftung gilt als nahe Angehörige einer in die Vorsorge einbezogenen Person, wenn
    1. a)Litera adie in die Vorsorge einbezogene Person selbst oder
    2. b)Litera beiner/eine ihrer nahen Angehörigen nach dieser Bestimmung oder
    3. c)Litera cdie Notar-Partnerschaft, der die in die Vorsorge einbezogene Person angehört, oder
    4. d)Litera deine Gesellschaft oder ein anderer Rechtsträger, an deren oder dessen Vermögen oder Gewinn die in die Vorsorge einbezogene Person oder einer/eine ihrer nahen Angehörigen nach dieser Bestimmung wirtschaftlich betrachtet (§ 76) insgesamt mit mehr als 10% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,eine Gesellschaft oder ein anderer Rechtsträger, an deren oder dessen Vermögen oder Gewinn die in die Vorsorge einbezogene Person oder einer/eine ihrer nahen Angehörigen nach dieser Bestimmung wirtschaftlich betrachtet (Paragraph 76,) insgesamt mit mehr als 10% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,
    Stifter/Stifterin, Begünstigter/Begünstigte oder Letztbegünstigter/Letztbegünstigte dieser Privatstiftung ist.
  12. 12.Ziffer 12Notar/in: eine Person, die nach den Vorschriften der NO als Notar/in anzusehen ist und das Amt angetreten hat.
  13. 13.Ziffer 13Notariatskandidat/in: eine Person, die
    1. a)Litera anach den Vorschriften der NO als Notariatskandidat/in anzusehen ist oder
    2. b)Litera bim Sinne der NO bei einem Notar/einer Notarin tätig und zur Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en angemeldet ist in der Zeit ab dem Beginn der Tätigkeit bis zur Entscheidung über den Antrag; die Zurückziehung des Antrages ist der ablehnenden Entscheidung gleichzuhalten; oder
    3. c)Litera czum Notar/zur Notarin neuernannt ist und das Amt noch nicht angetreten hat.
  14. 14.Ziffer 14Pension: die Berufsunfähigkeitspension (§ 51), die Alterspension (§ 55), die vorzeitige Alterspension (§ 56), die Witwen(Witwer)pension (§ 60), die Waisenpension (§ 64) und die Pension bei Haft (§ 29 Abs. 4).Pension: die Berufsunfähigkeitspension (Paragraph 51,), die Alterspension (Paragraph 55,), die vorzeitige Alterspension (Paragraph 56,), die Witwen(Witwer)pension (Paragraph 60,), die Waisenpension (Paragraph 64,) und die Pension bei Haft (Paragraph 29, Absatz 4,).
  15. 15.Ziffer 15Pensionsprozentsatz: jener Prozentsatz, der für die Bemessung der Zusatzpension (§ 52 Abs. 2 Z 1) auf das durchschnittliche Monatseinkommen während des Durchrechnungszeitraumes anzuwenden ist.Pensionsprozentsatz: jener Prozentsatz, der für die Bemessung der Zusatzpension (Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins,) auf das durchschnittliche Monatseinkommen während des Durchrechnungszeitraumes anzuwenden ist.
  16. 16.Ziffer 16Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis: ein Dienstverhältnis der im § 308 Abs. 2 ASVG bezeichneten Art.Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis: ein Dienstverhältnis der im Paragraph 308, Absatz 2, ASVG bezeichneten "Art".
  17. 17.Ziffer 17Tätigkeit im Notariat: die berufliche Tätigkeit eines Notars/einer Notarin oder eines Notariatskandidaten/einer Notariatskandidatin.
  18. 18.Ziffer 18Versorgung: die durch dieses Bundesgesetz geregelte Versorgung.
  19. 19.Ziffer 19Versorgungsanstalt: die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates (§ 3).Versorgungsanstalt: die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates (Paragraph 3,).
  20. 20.Ziffer 20Zuschuss: der Kinderzuschuss (§ 68).Zuschuss: der Kinderzuschuss (Paragraph 68,).
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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