Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Versorgung der (ehemaligen) Notare/Notarinnen, der (ehemaligen) Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen und deren Hinterbliebenen durch Vorsorge für die Fälle des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes.
(2)Absatz 2,In die Vorsorge nach diesem Bundesgesetz sind die Notare/Notarinnen und Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen einbezogen.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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