Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
Berufsunfähigkeitspension
(1)Absatz eins,Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat die in die Vorsorge einbezogene Person bei dauernder Berufsunfähigkeit.
(2)Absatz 2,Besteht ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters, so kann ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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