Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Versorgungsmonate sind anrechenbar, wenn sie in den Anrechnungszeitraum fallen. Darunter ist der längste unmittelbar vor dem Stichtag (§ 43 Abs. 2) gelegene Zeitraum zu verstehen, der mindestens zu drei Vierteln durch Versorgungsmonate gedeckt ist.Versorgungsmonate sind anrechenbar, wenn sie in den Anrechnungszeitraum fallen. Darunter ist der längste unmittelbar vor dem Stichtag (Paragraph 43, Absatz 2,) gelegene Zeitraum zu verstehen, der mindestens zu drei Vierteln durch Versorgungsmonate gedeckt ist.
(2)Absatz 2,Bei der Ermittlung des Anrechnungszeitraumes bleiben folgende Zeiten, wenn sie nicht als Versorgungszeiten gelten, außer Betracht:
1.Ziffer einsZeiten, in denen eine in die Vorsorge einbezogene Person auf Grund des WG Präsenz- oder Ausbildungsdienst bzw. auf Grund des ZDG ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat;
2.Ziffer 2Zeiten, in denen ein Notariatskandidat/eine Notariatskandidatin wegen Stellenlosigkeit vorübergehend nicht im Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en eingetragen war;
3.Ziffer 3Zeiten, in denen die in die Vorsorge einbezogene Person Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld hatte;
4.Ziffer 4die letzten vor dem Eintritt des Versorgungsfalles gelegenen Zeiten, wenn sie nicht nach den Z 1 bis 3 außer Betracht bleiben, bis zur Höchstdauer von 18 Monaten.die letzten vor dem Eintritt des Versorgungsfalles gelegenen Zeiten, wenn sie nicht nach den Ziffer eins bis 3 außer Betracht bleiben, bis zur Höchstdauer von 18 Monaten.
(3)Absatz 3,Zeiten der im Abs. 2 Z 2 bezeichneten Art bleiben nur bis zum Höchstausmaß von 90 Tagen in einem Kalenderjahr, insgesamt von höchstens 180 Tagen, bei der Ermittlung des Anrechnungszeitraumes außer Betracht.Zeiten der im Absatz 2, Ziffer 2, bezeichneten Art bleiben nur bis zum Höchstausmaß von 90 Tagen in einem Kalenderjahr, insgesamt von höchstens 180 Tagen, bei der Ermittlung des Anrechnungszeitraumes außer Betracht.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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