Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Der Versorgungsfall gilt als eingetreten:
1.Ziffer einsbei einer Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;
2.Ziffer 2bei einer Leistung aus dem Versorgungsfall
a)Litera ader dauernden Berufsunfähigkeit oder
b)Litera bder vorübergehenden Berufsunfähigkeit
mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;
3.Ziffer 3bei einer Leistung aus dem Versorgungsfall des Todes mit dem Tod.
(2)Absatz 2,Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist der Eintritt des Versorgungsfalles, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Eintritt des Versorgungsfalles folgende Monatserste. Ist jedoch im Zeitpunkt des Eintrittes des Versorgungsfalles des Alters oder der dauernden Berufsunfähigkeit das Amt der in die Vorsorge einbezogenen Personen noch nicht erloschen oder die in die Vorsorge einbezogene Person aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en noch nicht gestrichen, so ist der Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Pension gebührt, der Zeitpunkt des Erlöschens oder der Streichung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der diesem Zeitpunkt folgende Monatserste.
(3)Absatz 3,Wird nach Vollendung des 65. Lebensjahres der Antrag auf eine Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erlöschen des Amtes als Notar/Notarin oder nach Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestellt, so ist Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, der dem Tag der Antragstellung folgende oder der von der antragstellenden Person gewünschte, nicht länger als sechs Monate zurückliegende Tag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der diesem Tag folgende Monatserste.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 43 NVG 2020
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43 NVG 2020 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 43 NVG 2020