Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Das Berufsunfähigkeitsgeld gebührt im Ausmaß des nach § 52 Abs. 6 jeweils geltenden Mindestbetrages. Das Berufsunfähigkeitsgeld gebührt im Ausmaß des nach Paragraph 52, Absatz 6, jeweils geltenden Mindestbetrages.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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