§ 115 NVG 2020

NVG 2020 - Notarversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

§ 57 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Paragraph 57, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2026, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.

In Kraft seit 02.07.2026 bis 31.12.9999
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