Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Jahresvoranschlag
(1)Absatz eins,Die Versorgungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag aufzustellen.
(2)Absatz 2,Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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