§ 78 NVG 2020 Mitglieder der Verwaltungskörper, Rechnungsprüfer/innen

NVG 2020 - Notarversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Mitglied (stellvertretendes Mitglied) eines Verwaltungskörpers sowie die Rechnungsprüfer/innen (und ihre Stellvertreter/innen) können nur in die Vorsorge einbezogene Personen und ehemalige Notare/Notarinnen sein. Die Mitglieder, mit Ausnahme der ehemaligen Notare/Notarinnen, müssen unbeschadet allfälliger in diesem Bundesgesetz festgesetzter sonstiger Voraussetzungen die Voraussetzung der Wählbarkeit in eine Notariatskammer erfüllen.
  2. (2)Absatz 2,Bei dauerndem Ausscheiden eines (stellvertretenden) Mitgliedes des Vorstandes oder eines Rechnungsprüfers/einer Rechnungsprüferin (ihrer Stellvertreter/innen) hat die Hauptversammlung binnen drei Monaten für den Rest der Amtsdauer den Ausgeschiedenen/die Ausgeschiedene durch Neuwahl zu ersetzen. Ist für den Ausgeschiedenen/die Ausgeschiedene ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin gewählt, so gelten für die Zeit bis zur Neuwahl die §§ 85 Abs. 2 und 86 Abs. 3 entsprechend. Scheidet ein ehemaliger Notar/eine ehemalige Notarin dauernd aus der Hauptversammlung aus oder legt er/sie das Amt zurück, so ist binnen drei Monaten für den Rest der Amtsdauer eine Neuwahl vorzunehmen, wobei § 84 sinngemäß gilt.Bei dauerndem Ausscheiden eines (stellvertretenden) Mitgliedes des Vorstandes oder eines Rechnungsprüfers/einer Rechnungsprüferin (ihrer Stellvertreter/innen) hat die Hauptversammlung binnen drei Monaten für den Rest der Amtsdauer den Ausgeschiedenen/die Ausgeschiedene durch Neuwahl zu ersetzen. Ist für den Ausgeschiedenen/die Ausgeschiedene ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin gewählt, so gelten für die Zeit bis zur Neuwahl die Paragraphen 85, Absatz 2 und 86 Absatz 3, entsprechend. Scheidet ein ehemaliger Notar/eine ehemalige Notarin dauernd aus der Hauptversammlung aus oder legt er/sie das Amt zurück, so ist binnen drei Monaten für den Rest der Amtsdauer eine Neuwahl vorzunehmen, wobei Paragraph 84, sinngemäß gilt.
  3. (3)Absatz 3,Ein Mitglied der Hauptversammlung kann sich in dieser durch ein anderes Mitglied dieses Verwaltungskörpers vertreten lassen; dazu bedarf es einer schriftlichen Vollmacht.
  4. (4)Absatz 4,Die Tätigkeit als Mitglied (stellvertretendes Mitglied) eines Verwaltungskörpers sowie als Rechnungsprüfer/in (ihrer Stellvertreter/innen) erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zur Versorgungsanstalt. Dafür gebühren Entschädigungen nach folgenden Grundsätzen:
    1. 1.Ziffer einsDie Mitglieder der Verwaltungskörper sowie die Rechnungsprüfer/innen (ihre Stellvertreter/innen) haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach § 3 Abs. 1 Z 4 RGV.Die Mitglieder der Verwaltungskörper sowie die Rechnungsprüfer/innen (ihre Stellvertreter/innen) haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, RGV.
    2. 2.Ziffer 2Der Präsident/die Präsidentin und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Das Nähere hat die Aufsichtsbehörde durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den örtlichen Wirkungsbereich und die Zahl der in die Vorsorge einbezogenen Personen zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr zustehende Funktionsgebühr 40% des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen.
    3. 3.Ziffer 3Die Mitglieder der Verwaltungskörper, soweit sie nicht unter Z 2 fallen, haben Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Verordnung der Aufsichtsbehörde festzusetzen ist.Die Mitglieder der Verwaltungskörper, soweit sie nicht unter Ziffer 2, fallen, haben Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Verordnung der Aufsichtsbehörde festzusetzen ist.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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