Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Träger der Verwaltung
(1)Absatz eins,Die Verwaltung der Versorgungsanstalt obliegt den Verwaltungskörpern und den Rechnungsprüfer/inne/n.
(2)Absatz 2,Die Verwaltungskörper sind die Hauptversammlung und der Vorstand.
(3)Absatz 3,Die Verwaltungskörper und die Rechnungsprüfer/innen haben sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der am Sitz der Versorgungsanstalt zu errichtenden Geschäftsstelle zu bedienen.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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