Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Die Mittel der Versorgung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören auch die Aufklärung und Information im Rahmen der Zuständigkeit der Versorgungsanstalt.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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