§ 12 NVG 2020 Solidaritätsbeitrag

Notarversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Von jeder nach diesem Bundesgesetz zur Auszahlung gelangenden Pension (ausgenommen Pensionssonderzahlungen) ist ein von der Hauptversammlung (§ 83 Abs. 4 Z 6) festgesetzter Beitrag einzubehalten, der jedoch 2,3% der zustehenden Leistung nicht überschreiten darf.Von jeder nach diesem Bundesgesetz zur Auszahlung gelangenden Pension (ausgenommen Pensionssonderzahlungen) ist ein von der Hauptversammlung (Paragraph 83, Absatz 4, Ziffer 6,) festgesetzter Beitrag einzubehalten, der jedoch 2,3% der zustehenden Leistung nicht überschreiten darf.
  2. (2)Absatz 2,Der Beitrag ist nur so weit zu entrichten, als damit der jeweils geltende Mindestbetrag der Berufsunfähigkeitspension (§ 52 Abs. 6 und 7) nicht unterschritten wird.Der Beitrag ist nur so weit zu entrichten, als damit der jeweils geltende Mindestbetrag der Berufsunfähigkeitspension (Paragraph 52, Absatz 6 und 7) nicht unterschritten wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Von jeder nach diesem Bundesgesetz zur Auszahlung gelangenden Pension (ausgenommen Pensionssonderzahlungen) ist ein von der Hauptversammlung (§ 83 Abs. 4 Z 6) festgesetzter Beitrag einzubehalten, der jedoch 2,3% der zustehenden Leistung nicht überschreiten darf.Von jeder nach diesem Bundesgesetz zur Auszahlung gelangenden Pension (ausgenommen Pensionssonderzahlungen) ist ein von der Hauptversammlung (Paragraph 83, Absatz 4, Ziffer 6,) festgesetzter Beitrag einzubehalten, der jedoch 2,3% der zustehenden Leistung nicht überschreiten darf.
  2. (2)Absatz 2,Der Beitrag ist nur so weit zu entrichten, als damit der jeweils geltende Mindestbetrag der Berufsunfähigkeitspension (§ 52 Abs. 6 und 7) nicht unterschritten wird.Der Beitrag ist nur so weit zu entrichten, als damit der jeweils geltende Mindestbetrag der Berufsunfähigkeitspension (Paragraph 52, Absatz 6 und 7) nicht unterschritten wird.

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