§ 70 NVG 2020 Aufnahme in die Vorsorge

Notarversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Scheidet eine in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSVG oder dem BSVG versicherte Person aus einer dieser Pensionsversicherungen aus und wird sie in die Vorsorge nach diesem Bundesgesetz einbezogen, so sind die Bestimmungen des ASVG, des GSVG bzw. des BSVG über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsan die Stelle des Dienstgebers tritt die Versorgungsanstalt und an die Stelle der Pensionsversorgung die Vorsorge nach diesem Bundesgesetz; die Anrechnung von Zeiten als Versorgungszeiten nach diesem Bundesgesetz ist von der Leistung des Überweisungsbetrages abhängig;
  2. 2.Ziffer 2als Grundlage für die Ermittlung des Überweisungsbetrages gilt, wenn für seine Zahlung
    1. a)Litera aein Pensionsversicherungsträger nach dem ASVG zuständig ist, die für den letzten Beitragsmonat vor dem Ausscheiden festgestellte allgemeine Beitragsgrundlage;
    2. b)Litera bdie Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zuständig ist, die für den letzten Beitragsmonat vor dem Ausscheiden festgestellte Beitragsgrundlage;
    3. c)Litera cdie Sozialversicherungsanstalt der Bauern zuständig ist, die für den letzten Beitragsmonat vor dem Ausscheiden festgestellte Beitragsgrundlage.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Scheidet eine in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSVG oder dem BSVG versicherte Person aus einer dieser Pensionsversicherungen aus und wird sie in die Vorsorge nach diesem Bundesgesetz einbezogen, so sind die Bestimmungen des ASVG, des GSVG bzw. des BSVG über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsan die Stelle des Dienstgebers tritt die Versorgungsanstalt und an die Stelle der Pensionsversorgung die Vorsorge nach diesem Bundesgesetz; die Anrechnung von Zeiten als Versorgungszeiten nach diesem Bundesgesetz ist von der Leistung des Überweisungsbetrages abhängig;
  2. 2.Ziffer 2als Grundlage für die Ermittlung des Überweisungsbetrages gilt, wenn für seine Zahlung
    1. a)Litera aein Pensionsversicherungsträger nach dem ASVG zuständig ist, die für den letzten Beitragsmonat vor dem Ausscheiden festgestellte allgemeine Beitragsgrundlage;
    2. b)Litera bdie Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zuständig ist, die für den letzten Beitragsmonat vor dem Ausscheiden festgestellte Beitragsgrundlage;
    3. c)Litera cdie Sozialversicherungsanstalt der Bauern zuständig ist, die für den letzten Beitragsmonat vor dem Ausscheiden festgestellte Beitragsgrundlage.

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