§ 17 GVG-B 2005 Übergangsbestimmungen

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999

Fremde, denen der Bund am 12. Juni 2026 Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes leistet, werden bis zur erstmaligen Zuteilung auf die Länder gemäß § 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung oder bis zu ihrer Ausreise gemäß § 6 Abs. 2a in der Fassung vor Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes weiter vom Bund versorgt. Fremde, denen der Bund am 12. Juni 2026 Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes leistet, werden bis zur erstmaligen Zuteilung auf die Länder gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, in Verbindung mit Artikel 3, Absatz 2, Ziffer eins, der Grundversorgungsvereinbarung oder bis zu ihrer Ausreise gemäß Paragraph 6, Absatz 2 a, in der Fassung vor Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes weiter vom Bund versorgt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999

Fremde, denen der Bund am 12. Juni 2026 Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes leistet, werden bis zur erstmaligen Zuteilung auf die Länder gemäß § 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung oder bis zu ihrer Ausreise gemäß § 6 Abs. 2a in der Fassung vor Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes weiter vom Bund versorgt. Fremde, denen der Bund am 12. Juni 2026 Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes leistet, werden bis zur erstmaligen Zuteilung auf die Länder gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, in Verbindung mit Artikel 3, Absatz 2, Ziffer eins, der Grundversorgungsvereinbarung oder bis zu ihrer Ausreise gemäß Paragraph 6, Absatz 2 a, in der Fassung vor Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes weiter vom Bund versorgt.

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