(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt rückwirkend auch für Daten gemäß § 2, die seit 1. Jänner 2014 dokumentiert worden sind.Diese Verordnung gilt rückwirkend auch für Daten gemäß Paragraph 2,, die seit 1. Jänner... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH ist für die in § 1 genannten Zwecke berechtigt, auf die in § 2 genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form zuzugreifen.Die Gesundheit Österreich GmbH ist für die in Paragraph eins, genannten Zwecke berechtigt, auf di... mehr lesen...
Zur Erreichung der in § 1 genannten Zwecke ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt folgende Datenarten zu verarbeiten: Zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Zwecke ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt folgende Datenarten zu verarbeiten:1.Ziffer einsPatientinnenidentifikat... mehr lesen...
Die Datenverarbeitung für das Österreichische Brustkrebs-Früherkennungsprogramm dient folgenden Zwecken:1.Ziffer einsDer Evaluierung des österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogramms,2.Ziffer 2der Berichterstattung über das österreichische Brustkrebs-Früherkennungsprogramm,3.Ziffer 3der Ber... mehr lesen...
Titel des Projekts Projektdauer(in Monaten) Schlüsselbegriffe (höchstens 5) 1) Projektziel2)(Mehrfachauswahl möglich)–Strichaufzählung mehr lesen...
Tötungsmethoden Tiere – Bemerkungen/MethodenFischeAmphibienReptilienVögelNagetiereKaninchenHunde, Katzen, Frettchen und FüchseGroße SäugetiereNicht-menschliche PrimatenKopffüßerÜberdosis eines Betäubungsmittels(1)(1)(1)(1)(1)(1)(1)(1)(1)zulässigBolzenschussnicht zulässignicht zulässig(2)nicht zul... mehr lesen...
1.2. Bei der Versuchsplanung muss das potenzielle Wachstum der Tiere berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass die Tiere während der gesamten Versuchsdauer über ausreichend Platz verfügen (siehe Tabellen 1 bis 5).Tabelle 1 – Mäuse(Tabelle 1.1 von Teil B des Anhanges III der Tierversuc... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft, die Tabellen 1 bis 35 der Anlage 1 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.(2)Absatz 2,Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt die Tierversuchs-Verordnung, BGBl. II Nr. 198/2000, mit Ausnahme der Tabellen 3 bis 12 ihres Anhanges, außer ... mehr lesen...
Umsetzungshinweis Mit diesem Bundesgesetz werden in österreichisches Recht umgesetzt:1.Ziffer einsdie Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichte... mehr lesen...
Anforderungen an Aus- und Fortbildung(1)Absatz eins,Die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in § 19 Abs. 2 TVG 2012 angeführten Tätigkeiten sind:Die Mindes... mehr lesen...
Unter der Internetadresse des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung https://www.bmbwf.gv.at/ sind jedenfalls zu veröffentlichen:1.Ziffer einsdie Statistiken gemäß der Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013, BGBl. II Nr. 501/2013, sowiedie Statistiken gemäß der Tierversuchsstat... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Nichttechnische Projektzusammenfassungen haben zumindest die in Anlage 3 Z 1 angeführten Angaben zu enthalten.Nichttechnische Projektzusammenfassungen haben zumindest die in Anlage 3 Ziffer eins, angeführten Angaben zu enthalten.(2)Absatz 2,Aktualisierungen nichttechnischer Projekt... mehr lesen...
Die vereinfachten Anträge gemäß § 26 Abs. 3 TVG 2012 müssen nicht die in § 26 Abs. 2 TVG 2012 vorgesehenen nichttechnischen Projektzusammenfassungen enthalten. Die vereinfachten Anträge gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TVG 2012 müssen nicht die in Paragraph 26, Absatz 2, TVG 2012 vorgesehenen nichtt... mehr lesen...
Inhalt und Umfang der Antragsunterlagen Die Antragsunterlagen gemäß § 26 Abs. 2 Z 6 TVG 2012 müssen folgende Angaben umfassen: Die Antragsunterlagen gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, TVG 2012 müssen folgende Angaben umfassen:1.Ziffer einsBedeutung und Begründung des Tierversuchs,2.Ziffer 2B... mehr lesen...
Zulässige Methoden zur Betäubung und Tötung von Tieren(1)Absatz eins,Auf die in der Anlage 2 angeführten Tiere dürfen nur die dort festgelegten Tötungsmethoden angewandt werden.(2)Absatz 2,Andere als die in der Anlage 2 angeführten Methoden sind nur zulässig:1.Ziffer einsin den Fällen des § 7 Abs... mehr lesen...
Speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtete Tiere Folgende Tierarten dürfen nur dann für Tierversuche verwendet werden, wenn sie speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtet wurden:1.Ziffer einsMaus (Mus musculus),2.Ziffer 2Ratte (Rattus norvegicus),3.Ziffer 3Meerschweinchen... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die angemessene Versorgung mit Wasser in ausreichender Qualität ist jederzeit zu gewährleisten. Der Wasserfluss in Kreislaufsystemen bzw. die Filtration in den Becken muss ausreichen, um sicherzustellen, dass die Wasserqualitätsparameter entsprechend den Merkmalen des Haltungssyste... mehr lesen...
Für die in Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Tiere sind die artspezifischen Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung in Anlage 1 festgelegt. mehr lesen...
Für Einrichtungen sind Eingewöhnungs- und Trainingsprogramme zu erstellen, die für die Tiere und gegebenenfalls für die Tierversuche und die Dauer der Projekte geeignet sind. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Tiere müssen immer über der Tierart entsprechende Einstreu oder Schlafplätze, einschließlich Nestmaterial oder Neststrukturen für trächtige Tiere, verfügen. Sofern es die Tierart erfordert, sind entsprechende Einstreu und Schlafplätze zur Verfügung zu stellen.(2)Absatz 2,In Tie... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Alle Tiere müssen ständig über sauberes Tränkwasser verfügen.(2)Absatz 2,Werden automatische Tränkvorrichtungen verwendet, so sind diese regelmäßig zu kontrollieren, zu warten und durchzuspülen, um Unfälle zu vermeiden. Werden Käfige mit festem Boden verwendet, so muss dafür Sorge ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Art, Inhalt und Darreichung des Futters müssen den Ernährungs- und Verhaltensbedürfnissen der Tiere entsprechen.(2)Absatz 2,Das Tierfutter muss schmackhaft und darf nicht kontaminiert sein. Bei der Auswahl der Ausgangsstoffe, bei der Herstellung, Zubereitung und Darreichung des Fut... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mit Ausnahme der von Natur aus einzeln lebenden Tiere müssen die Tiere in stabilen Gruppen kompatibler Tiere untergebracht werden. In Fällen, in denen eine Einzelunterbringung nach § 25 Abs. 2 TVG 2012 gerechtfertigt ist, muss die Dauer der Unterbringung auf das notwendige Mindestm... mehr lesen...
(1)Absatz eins,An Fangorten müssen für die Tierart angemessene Transportbehälter und Transportmittel zur Verfügung stehen, falls Tiere zur Untersuchung oder Behandlung verbracht werden müssen.(2)Absatz 2,Besondere Beachtung ist der Eingewöhnung, Quarantäne, Unterbringung, Haltung und Pflege von i... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Einrichtungen müssen über eine Strategie verfügen, die die Erhaltung eines angemessenen Gesundheitszustands gewährleistet, der das Wohlergehen der Tiere sichert und wissenschaftlichen Anforderungen gerecht wird. Diese Strategie muss regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen sowie ein m... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Einrichtungen, bei denen die Regelung der Umgebungsbedingungen sowie Schutzvorrichtungen von elektrischen oder mechanischen Vorrichtungen abhängig sind, müssen über ein Notfallsystem verfügen, um den Betrieb der wichtigsten Funktionen und der Notbeleuchtung aufrechtzuerhalten und z... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Geräuschpegel, einschließlich Ultraschall, dürfen das Wohlergehen der Tiere nicht beeinträchtigen.(2)Absatz 2,Die Einrichtungen müssen über Alarmsysteme verfügen, deren Töne außerhalb des Hörbereichs der Tiere liegen, sofern dies möglich und mit dem menschlichen Hörbereich vere... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wenn das natürliche Licht keinen angemessenen Tag-Nacht-Zyklus gewährleistet, muss eine kontrollierte Beleuchtung zur Befriedigung der biologischen Bedürfnisse der Tiere und zur Gewährleistung geeigneter Arbeitsbedingungen vorhanden sein.(2)Absatz 2,Die Beleuchtung muss den Erforde... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Isolierung, Heizung und Belüftung der Tierräume müssen so gestaltet sein, dass sich die Luftzirkulation sowie die Staub- und Gaskonzentration innerhalb von Grenzen bewegen, die für die darin untergebrachten Tiere nicht schädlich sind.(2)Absatz 2,Die Temperatur und die relative Feuc... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Lagerräume müssen so gestaltet sein sowie genutzt und gewartet werden, dass die Qualität von Futter und Einstreu gewährleistet ist. Diese Räume müssen soweit möglich gegen Ungeziefer und Insekten gesichert sein. Andere Materialien, die kontaminiert oder eine Gefahr für Tiere oder P... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Einrichtungen müssen gegebenenfalls über Labors zur Durchführung einfacher Diagnosetests, von Sektionen oder zur Entnahme von Proben verfügen, die andernorts umfangreicheren Laboruntersuchungen unterzogen werden. Es müssen allgemeine und besondere Versuchsräume vorhanden sein für F... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Einrichtungen müssen über einen Plan für die regelmäßige und effiziente Reinigung der Räume verfügen und zufriedenstellende Hygienebedingungen aufrechterhalten.(2)Absatz 2,Die Wände und Böden in Räumen müssen mit einer Oberfläche aus einem Material versehen sein, das der starken Ab... mehr lesen...
Funktionsbereiche und allgemeine Gestaltung(1)Absatz eins,Einrichtungen müssen über ein Wartungsprogramm verfügen, um Schäden an Gebäuden und Ausrüstungen zu verhüten bzw. zu beheben.(2)Absatz 2,Anlagen müssen so konzipiert sein, dass sie den in ihnen untergebrachten Tierarten unter Berücksichtig... mehr lesen...
Gegenstand(1)Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung ist der Schutz von Tieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tierversuchsgesetzes 2012 (TVG 2012), BGBl. I Nr. 114/2012. Zu diesem Zweck regelt diese Verordnung:Gegenstand dieser Verordnung ist der Schutz von Tieren im Sinne des Paragraph eins, Absat... mehr lesen...
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt das Bundesgesetz über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, BGBl. I Nr. 150/2022, außer Kraft.(Verfassungsbestim... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Inneres und die Bundesministerin für Justiz im Rahmen ihres jeweiligen Wirkun... mehr lesen...
Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2,Durch dieses Bundesgesetz werden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, nicht berü... mehr lesen...
Übergangsbestimmungen(1)Absatz eins,Die Verordnung (Kundmachung) der Oesterreichischen Nationalbank DL 2/2002 in der Fassung der Verordnung (Kundmachung) DL 1/2009 gilt als Verordnung nach § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes und erstreckt sich auf sämtliche Vermögenswerte der darin genannten Persone... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Finanzmarktaufsichtsbehörde kann innerhalb ihrer Zuständigkeit zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen gemäß diesem Bundesgesetz den Namen der natürlichen oder juristischen Person bei einer Pflichtverletzung gemäß § 17 Abs. 1 oder 2 oder § 18 Abs. 1 oder 2 unter Anführung d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wer eine in § 5 oder in einer unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union vorgesehene Genehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.Wer eine in Pa... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wer entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder einem nach diesen Bestimmungen gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eine Transaktion oder e... mehr lesen...
Gerichtliche Strafbestimmungen(1)Absatz eins,Wer entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder einem nach diesen Bestimmungen gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz sowie Vorlageanträge haben, außer in Verfahren gemäß den §§ 18 und 18a, keine aufschiebende Wirkung.Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz sowie Vorlageanträge haben, außer in Verfahren gemäß den Paragraphen 18 und ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz sind die jeweils zuständigen Behörden berechtigt, personenbezogene Daten von Personen gemäß den §§ 2, 3, 4, 5, 6 und 10 sowie von Personen, die im Verdacht stehen, Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen, der Europäi... mehr lesen...
Zur Koordination von Fragen der Umsetzung von Sanktionsmaßnahmen wird beim Bundesministerium für Inneres ein Nationales Koordinationsgremium eingerichtet. Dieses steht unter dem Vorsitz einer Vertreterin oder eines Vertreters des Bundesministeriums für Inneres. Alle Bundesministerien und sonstige... mehr lesen...
Überwachung und Amtshilfe(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat die Durchführung von Sanktionsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 durch Verwaltungsbehörden, soweit es sich nicht um die Erlassung von Rechtsakten gemäß den §§ 2 oder 4 oder die Erteilung von Genehmigungen gemäß § 6 handelt, sowie ... mehr lesen...
Soweit gegen Personen in völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union Reise- oder Aufenthaltsbeschränkungen erlassen wurden, ist dies von den zuständigen Behörden bei Entscheidungen über die Ein- und Durchreise, den Aufenthalt, aufenthaltsb... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Sind im Grundbuch oder im Firmenbuch Vermögenswerte ersichtlich, die aufgrund eines Rechtsakts gemäß den §§ 2 oder 4 oder aufgrund unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eingefroren sind, so hat der Bundesminister für Inneres diesen Umstand dem für die Li... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Zusammenhang mit einem Rechtsakt gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 oder § 4 obliegt der Beweis dafür, dass die Erfüllung eines Vertrages oder eines sonstigen Rechtsgeschäftes durch die Sanktionsmaßnahme nicht berührt wurde, dem, der den Anspruch geltend macht.Im Zusammenhang mit einem Rechts... mehr lesen...
(1)Absatz eins,In einem Rechtsakt gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 oder § 4 kann angeordnet werden, dass mit der Durchführung dieses Rechtsakts entstehende Kosten zu Lasten der Eigentümer der betroffenen Verkehrsmittel, Waren oder sonstiger Vermögenswerte gehen.In einem Rechtsakt gemäß Paragraph 2, Abs... mehr lesen...
Finanzmarktteilnehmer haben in schriftlicher Form Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Einhaltung von Rechtsakten gemäß den §§ 2 oder 4 oder von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union festzulegen, die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des j... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für die Erteilung oder Nichterteilung von Genehmigungen gemäß § 5 sowie von Genehmigungen, die in unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union vorgesehen sind und für welche die Zuständigkeit nicht durch ein anderes Bundesgesetz einer anderen Behörde zugewiesen... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Freigabe oder Bereitstellung von Vermögenswerten, Verkehrsmitteln und Waren sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die durch einen Rechtsakt gemäß den §§ 2 oder 4 eingefroren, beschlagnahmt, für verfallen erklärt oder verboten wurden, kann im Einzelfall aufgrund eines begrü... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres jeweils durch Verordnung oder Bescheid eine der in § 2 Abs. 1 angeführten Maßnahmen als nationale Sanktionsma... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Inneres sind jeweils ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, Vorschläge zur Listung (§ 1 Abs. 2 Z 1) von Personen oder Einrichtungen an die Vereinten Nationen o... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Soweit dies zur Erfüllung von völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union erforderlich ist, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenh... mehr lesen...
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union, einschließlich unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, soweit diese ... mehr lesen...
(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Implementierungsleitfaden e-Impfpass (Version 1) darf bis zu 13 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden. Nach 13 Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Implementierungsleitfaden e-Impfpass (Version 2.0.0) zwingend zu verwenden.(2)Absatz 2,... mehr lesen...
In- und Außerkrafttreten(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die eHealth-Verordnung (eHealthV), BGBl. II Nr. 449/2020 und die Zugriffsberechtigungsverordnung (ZugriffsV), BGBl. II Nr. 300/2024 außer Kraft.Diese Verordnung tritt ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die ELGA GmbH hat vor Aufnahme des Vollbetriebs für eine reibungslose Portierung von Software (Anwendung) und Daten (Impfregister) zu dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zu sorgen.(2)Absatz 2,Die ELGA GmbH hat dem für das Ge... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Vor Aufnahme des Vollbetriebs ist die eHealth-Anwendung eImpfpass im Pilotbetrieb. Die Zeit des Übergangs von Pilotbetrieb auf Vollbetrieb (Übergangsbetrieb) ist Teil des Pilotbetriebs.(2)Absatz 2,Bis 30. September 2028 betreibt die ELGA GmbH gemäß § 24b Abs. 1 Z 2 GTelG 2012 allei... mehr lesen...
Aufnahme des Vollbetriebs Der Vollbetrieb der eHealth-Anwendung eImpfpass wird am 1. Jänner 2029 aufgenommen. Ab diesem Zeitpunkt betreibt der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die eHealth-Anwendung eImpfpass gemäß § 24b Abs. 1 GTelG 2012 und ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Gesundheitsberatung 1450 hat die jeweils von ihr zu Zwecken der Impf-Anamnese vorgenommenen Zugriffe auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 1 GTelG 2012 zu verantworten.Die Gesundheitsberatung 1450 hat die jew... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau haben jeweils die von ihnen vorgenommenen Datenzugriffe und -verarbeitungen im Zuge der Abrechnung sowie Überprüfun... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:1.Ziffer einsdie von ihnen vorgenommenen Erinnerungen an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß § 24d Abs. 2 Z... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Landeshauptleute haben in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:1.Ziffer einsdie von ihnen vorgenommenen Erinnerungen an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß § 24d Abs. 2 Z 3 GTelG 2... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die jeweilige Apotheke gemäß § 1 des Apothekengesetzes hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:Die jeweilige Apotheke gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:1.Ziffer einsdie von ihr vorgenommene Nachtragung un... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der jeweilige eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten: 1.Ziffer einsdie von ihm vorgenommene Speicherung, Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß § 24c Abs. 2 GTelG 2012,die von ihm vorgenommene Speicherung, Nachtragung und Vidie... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die ELGA GmbH hat den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses gemäß § 24b Abs. 1 Z 2 GTelG 2012 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 und 3 zu verantworten.Die ELGA GmbH hat den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses gemä... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:1.Ziffer einsden Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses gemäß § 24b Abs. 1 Z 2 GTelG 2012 in Verbindu... mehr lesen...
Pflichten der gemeinsamen Verantwortlichen(1)Absatz eins,Den in § 24b Abs. 3 GTelG 2012 genannten gemeinsamen Verantwortlichen des eImpfpasses obliegen jeweils die in den § 22 bis § 29 zugewiesenen sowie die in Abs. 2 genannten aus der DSGVO resultierende Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO.Den in Para... mehr lesen...
Die spezifische Zugriffsberechtigung gemäß § 9 umfasst einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 für die Gesundheitsberatung 1450. Die spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Paragraph 9, umfasst einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, für die... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 12 umfassen einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 12 Abs. 4 Z 5 fürDie spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 12, umfassen einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 5, für1.Ziffer ei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 10 umfassen für Amtsärzte und Amtsärztinnen einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 10 Abs. 2 Z 2.Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 10, umfassen für Amtsärzte und Amtsärztinnen einen schreib... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 11 umfassen für die Landeshauptleute einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2, soweit es sich auf ihren jeweiligen Wirkungsbereich bezieht.Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 11, umfassen... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 9 umfassen für Apotheken gemäß § 1 des ApothekengesetzesDie spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 9, umfassen für Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes1.Ziffer einseinen schreibenden Zugriff für den Zweck... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 9 umfassenDie spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 9, umfassen1.Ziffer einsfür eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. a GTelG 2012für eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 8 umfassen für die ELGA GmbHDie spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 8, umfassen für die ELGA GmbH1.Ziffer einseinen schreibenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 sowieeinen schreibenden Zugriff für die Zweck... mehr lesen...
Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin(1)Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 8 umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zust... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die sonstigen spezifischen Zugriffsberechtigungen umfassen Zugriffe1.Ziffer einsim Rahmen des Datenqualitätsmanagements (Abs. 2),im Rahmen des Datenqualitätsmanagements (Absatz 2,),2.Ziffer 2für Auswertungen (Abs. 3) undfür Auswertungen (Absatz 3,) und3.Ziffer 3für die Abrechnung v... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen zum Krisenmanagement umfassen Zugriffe1.Ziffer einsim Rahmen des Ausbruchsmanagements in Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß § 1 EpiG und im Rahmen der Pharmakovigilanz gemäß den §§ 75 ff des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Abweichend von § 7 Abs. 1 benötigen Bürger/innen für den Zugriff auf das zentrale Impfregister zur Ausübung ihrer Rechte gemäß § 24e GTelG 2012 und Kapitel III der DSGVO keine spezifische Zugriffsberechtigung.Abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, benötigen Bürger/innen für den Z... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen zur Gesundheitsvorsorge umfassen Zugriffe zur1.Ziffer einsSpeicherung der Angaben im zentralen Impfregister (Abs. 2),Speicherung der Angaben im zentralen Impfregister (Absatz 2,),2.Ziffer 2Nachtragung von Impfungen (Abs. 3),Nachtragung von Im... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen für den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses umfassen insbesondere Zugriffe zur1.Ziffer einsLöschung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten (Abs. 2),Löschung der im zentralen Impfregister gespei... mehr lesen...
Grundsätze des Zugriffs auf das zentrale Impfregister(1)Absatz eins,Die Speicherung von Daten im zentralen Impfregister oder die Verarbeitung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten ohne spezifische Zugriffsberechtigung ist unzulässig.(2)Absatz 2,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. a haben für die Speicherung des Impfsettings gemäß § 24c Abs. 2 folgende Auswahlmöglichkeiten:Die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a, haben für die Speicherung des Impfsettings gemäß Parag... mehr lesen...
(1)Absatz eins,eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter sind gemäß § 24c Abs. 3 GTelG 2012 unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung zur Speicherung von Antikörperbestimmungen verpflichtet.eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter sind gemäß Paragraph 24 c, Absatz 3, GTelG 2012 unter den Voraussetzungen dieser ... mehr lesen...
Allgemeine Speicherverpflichtung(1)Absatz eins,eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. a GTelG 2012 haben die Angaben gemäß § 24c Abs. 2 Z 1 GTelG 2012 betreffend COVID-19, Influenza, Affenpocken, Humane Papillomaviren (HPV), Herpes Zoster und Pneumokokken im zentralen Impfregister z... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Terminologien, aktualisierte Terminologien sowie ihre eindeutige Kennung (§ 10 Abs. 5 GTelG 2012) sind als kontrollierte Vokabulare in elektronischer Form von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin unter www.gesundheit.gv.at un... mehr lesen...
Standards für Inhalt, Struktur und Format(1)Absatz eins,Standards für Inhalt, Struktur und Format der gemäß § 24c Abs. 2 GTelG 2012 im zentralen Impfregister zu speichernden Angaben sowie die in der zusammenfassenden Darstellung gemäß § 24d Abs. 2 Z 1 GTelG 2012 ersichtlichen Daten sind im Implem... mehr lesen...
Gegenstand Gegenstand dieser Verordnung sind nähere Regelungen zur eHealth-Anwendung Elektronischer Impfpass (eImpfpass) gemäß dem 2. Unterabschnitt des 5. Abschnitts des GTelG 2012, insbesondere1.Ziffer einszu den Zeitpunkten und Voraussetzungen, ab und unter denen die Angaben gemäß § 24c Abs. 2... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. mehr lesen...
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf folgende Gesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsUnternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897;Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219 aus 1897,;2.Ziffer 2Bundesabga... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der § 1 und § 2 am 15. Jänner 2018 in Kraft. § 1 und § 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraph eins und Paragraph 2, am 15. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph eins und Paragraph... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Rechtsträger haben die Meldungen gemäß § 5 Abs. 1 erstmalig bis zum 1. Juni 2018 zu erstatten.Die Rechtsträger haben die Meldungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erstmalig bis zum 1. Juni 2018 zu erstatten.(2)Absatz 2,Die Möglichkeiten zur Einsicht gemäß § 9, § 10 und § 12 sin... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat für die Nutzung des Registers mit Verordnung ein Nutzungsentgelt für die folgenden Nutzungsarten des Registers vorzusehen:1.Ziffer einsEinsicht gemäß § 10;Einsicht gemäß Paragraph 10,;2.Ziffer 2Einsicht der Verpflichteten mittels einfacher Auszüg... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.Wird die Meldung gemäß Paragraph 5, nicht ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer1.Ziffer einseine unrichtige oder unvollständige Meldung (§ 5) abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer, Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren nicht offenlegt,eine unrichtige oder unvollständige Meldung (Paragraph 5,) abgibt... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Registerbehörde und die in § 12 Abs. 1 genannten Behörden können zum Zwecke der Gewährleistung, dass die im Register gespeicherten Daten angemessen, präzise und aktuell sind, zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Registerbehörde ist der Bundesminister für Finanzen.(2)Absatz 2,Die Registerbehörde ist berechtigt im Rahmen der Führung des Registers Daten zu verarbeiten und Analysen zur Gewährleistung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sowie zur Einhaltung der Bestimmungen dieses... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wenn die Registerbehörde zu der Überzeugung gelangt, dass die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers unrichtig sind und ist die Registerbehörde überzeugt zu wissen, wer der oder die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers sind, oder welche Daten eine... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die folgenden Behörden sind zu einer Einsicht in das Register berechtigt:1.Ziffer einsdie Registerbehörde im Rahmen der ihr nach diesem Bundesgesetz zustehenden Befugnisse;2.Ziffer 2die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 BKA-G) im Rahmen der ihr nach dem BKA-G zustehenden Befugnisse... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Verpflichtete dürfen sich bei der Anwendung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht ausschließlich auf die im Register enthaltenen Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers verlassen, sondern haben bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten nach einem... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Auf schriftlichen Antrag eines wirtschaftlichen Eigentümers hat die Registerbehörde zu entscheiden, dass Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentümer in Auszügen aus dem Register für Verpflichtete gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 8 bis 16 und in Auszügen gemäß § 10 nicht angezeigt w... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Natürliche Personen und Organisationen, die gemäß Abs. 2 oder 3 ein berechtigtes Interesse nachweisen können, können im elektronischen Wege Einsicht in das Register nehmen. Die Einsicht in das Register ist durch einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug zu ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die nachfolgend Genannten gelten als Verpflichtete im Sinne dieses Bundesgesetzes und sind nach Maßgabe des Abs. 2 zur Einsicht in das Register berechtigt:Die nachfolgend Genannten gelten als Verpflichtete im Sinne dieses Bundesgesetzes und sind nach Maßgabe des Absatz 2, zur Einsi... mehr lesen...
Der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesanstalt Statistik Österreich und die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Errichtung, inklusive der Herstellung der erforderlichen Anbindungen, dem Betrieb und der Weiterentwicklung des Registers zu beauftragen. Die Kooperation zwischen Bundesanstalt Stat... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Registerbehörde hat zu den Zwecken der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, zur Durchführung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG, zur Gewährl... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Offene Gesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und Kommanditgesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 sind von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Sind weniger als vier Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen, dann sind diese als wirtschaftliche... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ein berufsmäßiger Parteienvertreter kann, wenn er die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft hat, alle für die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Rechtsträger haben die folgenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer und Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden:1.Ziffer einsbei direkten wirtschaftlichen Eig... mehr lesen...
Nominees und Nominee-Direktoren müssen angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die Identität ihres Nominators und der wirtschaftlichen Eigentümer des Nominators erheben und diese sowie ihren Status dem Rechtsträger gegenüber offenzulegen sowie den Verpflichteten (§ 9 Abs. 1), wenn di... mehr lesen...
Eigentümer und wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern (einschließlich wirtschaftliche Eigentümer aufgrund von Anteilen an Aktien und Inhaberaktien, Stimmrechten, Beteiligungen oder anderen Formen von Kontrolle) haben diesen alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (§ 3) erforderlichen ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemesse... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Hinblick auf Nominee-Vereinbarungen gelten die folgenden Definitionen:1.Ziffer einsNominator ist eine natürliche Person, ein Rechtsträger oder eine Gruppe der Vorgenannten, die oder der einem Nominee direkt oder indirekt Anweisungen erteilt, als Eigentümer oder in einer Funktion... mehr lesen...
Wirtschaftlicher Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht, hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis:1.Ziffer einsbei Gesellschaften, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 11, 13 und 14:bei Ges... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzuwenden.Dieses Bundesgesetz ist auf die in Absatz 2, genannten Rechtsträger anzuwenden.(2)Absatz 2,Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die folgenden Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen m... mehr lesen...
UmsetzungshinweisMit diesem Bundesgesetz wird Art. 1 Nummer 19 die Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/E... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Gesundheit betraut. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 27 bis 34 sowie 40 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Paragraphen 27 bis 34 sowie 40 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.(2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner K... mehr lesen...
Strafbestimmungen(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer1.Ziffer einseine Tätigkeit in einem medizinischen Assistenzberuf, in der Operationstechnischen Assistenz oder in der Trainingstherapie gemäß §§ 5 bis 11, 26a und 27 ... mehr lesen...
Personen, denen auf Grund ihrer von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022 gemäß § 30a GuKG bescheidmäßig die partielle Anerkennung in d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Personen, die ein Studium der Sportwissenschaften absolviert haben und in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens 36 Monate vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigungen Tätigkeiten in der Trainingstherapie als Hilfsperson (... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G besitzen, sind auch zur Ausübung des Berufs des/der medizinischen Masseurs/-in nach den Bestimmungen des Medizinischer Masse... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G besitzen und in den letzten acht Jahren mindestens 36 MonatePersonen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgese... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung der Laborassistenz und der Röntgenassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechti... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes1.Ziffer einszur Berufsausübung als Operationsgehilfe/-in gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G oder zur Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs nach den Bestimmungen des GuKG berechtigt sind undzur Berufsausübun... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen, die eine Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer vor dem 1. Jänner 2013 erfolgreich absolviert haben, auf Antrag die Berechtigung zur Ausübung der Desinfektionsassistenz, der Operationsassisten... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat Personen, die1.Ziffer einsOrdinationshilfeseminare des Zentrums für Allgemeinmedizin der Ärztekammer für Wien vor dem 1. Juli 2006 erfolgreich absolviert und2.Ziffer 2in den letzten zehn Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mind... mehr lesen...
Sanitätshilfsdienste(1)Absatz eins,Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung als „Desinfektionsgehilfe“/„Desinfektionsgehilfin“ gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung des medizinischen Assistenzberufs Desinfektionsassistenz nach d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der/Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/in hat durch Verordnung1.Ziffer einsdie für die Ausübung der Trainingstherapie erforderlichen Mindestanforderungen an die Ausbildung,2.Ziffer 2die für die Ausübung der Trainingstherapie zu erwerbenden Qualifikationen,3.Ziff... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Sportwissenschafter/innen, die in die Trainingstherapieliste eingetragen sind, haben folgende schriftliche Meldungen samt den entsprechenden Nachweisen, binnen eines Monats zu erstatten:1.Ziffer einsNamensänderung,2.Ziffer 2Änderung oder Erwerb von akademischen Graden,3.Ziffer 3Änd... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Sportwissenschafter/innen, die Tätigkeiten in der Trainingstherapie ausüben, haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit bei dem/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in zur Eintragung in die Trainingstherapieliste anzumelden. Folgende Personal- und Ausbildungsnachweise... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der/Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/in hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen zu führen (Trainingstherapieliste), die fol... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium ist ein Trainingstherapiebeirat einzurichten, der insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:1.Ziffer einsÜberprüfung von Universitätsstudien „Sportwissenschaften“ für eine generelle Akkreditierung gemäß § 30,Überprüfung von... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Als Qualifikationsnachweis gilt ein Bescheid des/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/in, mit dem festgestellt wird, dass die für die Ausübung der Trainingstherapie erforderliche Ausbildung gemäß der Verordnung des/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundes... mehr lesen...
Als Qualifikationsnachweis gilt ein an einer österreichischen Universität abgeschlossenes Bachelorstudium „Sportwissenschaften“ in Verbindung mit einem an einer österreichischen Universität abgeschlossenen Masterstudium „Sportwissenschaften“, die durch Verordnung des/der für das Gesundheitswesen ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Trainingstherapeuten/innen haben vor Aufnahme ihrer freiberuflichen Berufsausübung zur Deckung der aus der Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche eine Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.(2)Absatz 2,Trainingstherapeuten/innen dürfen keine Vergütungen für die Zuweisung... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Trainingstherapeuten/innen sind verpflichtet, zur1.Ziffer einsInformation über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse in der Trainingstherapie, der medizinischen Wissenschaft und von Bezugswissenschaften oder2.Ziffer 2Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Trainingstherapeuten/innen sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung1.Ziffer einsder Tod, eine schwere Körperverlet... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Trainingstherapeuten/innen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.(2)Absatz 2,Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn1.Ziffer einsdie durch die Offenbarung des Geheimnisses betroffene... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Trainingstherapeuten/innen haben den betroffenen Patienten/innen oder den zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.(2)Absatz 2,Trainingstherapeuten/innen haben anderen Angehörigen der ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Trainingstherapeuten/innen haben bei Ausübung ihres Berufs die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu dokumentieren.(2)Absatz 2,Auf Verlangen ist1.Ziffer einsden betroffenen Patienten/innen,2.Ziffer 2den zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen oder3.Ziffe... mehr lesen...
Trainingstherapeuten/innen haben im Rahmen ihrer Berufsausübung erforderlichenfalls mit anderen Gesundheitsberufen und sonstigen Berufen zusammenzuarbeiten und die Patient/innen bei Bedarf an diese weiterzuleiten. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Trainingstherapeuten/innen haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten/innen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfa... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus eine freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.(2)Absatz 2,Jeder/Jede freiberuflich tätige Trainingstherapeut/in hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen.(3)Absatz 3,Die freiberufliche Ausübung der ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Berufsausübung des/der Trainingstherapeuten/in besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im Berufsbild gemäß § 27 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.Die Berufsausübu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Personen, die1.Ziffer einsdie für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 14 Abs. 2) besitzen,die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 14, Absatz 2... mehr lesen...
Trainingstherapie(1)Absatz eins,Die Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen umfasst trainingstherapeutische Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung der Bewegungsabläufe und der Organsysteme mit dem Ziel, die Koordination, Kraft, Ausdauer und das Gleichgewicht durch systematisches Train... mehr lesen...
Der/Die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz, insbesondere über1.Ziffer einsdie Inhalte und den Umfang der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich der zu erwerben... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das zweite und dritte Ausbildungsjahr in der Operationstechnischen Assistenz kann auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Rechtsträger einer Krankenanstalt erfolgen, sofern alle in der Ausbildung vorgesehenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.(2)Absatz 2,Die theore... mehr lesen...
Ausbildung(1)Absatz eins,Die Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz dauert drei Jahre und umfasst 4 600 Stunden, von denen 1 600 Stunden auf die theoretische Ausbildung und 3 000 Stunden auf die praktische Ausbildung entfallen.(2)Absatz 2,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die A... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Ausübung der Operationstechnischen Assistenz darf nur im Dienstverhältnis zu1.Ziffer einsdem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder2.Ziffer 2einem/einer freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin, einer ärztlichen Gruppenpraxis oder einer Primärversorgungseinheit erfolgen.(2)Abs... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Als Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz gilt ein Diplom über die mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz (§ 26f).Als Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz gilt ein Diplom über die mit Erfolg abges... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz sind Personen berechtigt, die1.Ziffer einsdie Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllen,die Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfüllen,2.Ziffer 2einen Qualifikationsnachweis in der Operatio... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Personen, die zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Diplomierter Operationstechnischer Assistent“/„Diplomierte Operationstechnische Assistentin“, gegebenenfalls in Form der Abkürzung „OTA“, führen.(2)Absatz 2,Staatsangehörig... mehr lesen...
Berufsbild(1)Absatz eins,Die Operationstechnische Assistenz umfasst1.Ziffer einsdie eigenverantwortliche perioperative Betreuung und Versorgung der Patienten/-innen sowie2.Ziffer 2die Assistenz des/der Arztes/Ärztinbei operativen Eingriffen nach ärztlicher Anordnung.(2)Absatz 2,Die Kernaufgaben d... mehr lesen...
Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen, insbesondere über1.Ziffer einsdie Inhalte und den Mindestumfang der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich der zu erwerbenden Qualifikationen,2.Ziffer 2die ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Ausbildung in der Ordinationsassistenz kann auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem/einer niedergelassenen Arzt/Ärztin, einer ärztlichen Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit, einem selbständigen Ambulatorium oder einer Sanitätsbehörde erfolgen, sofern dieser/... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Personen, die ihre berufliche Erstausbildung absolvieren, dürfen nur in eine Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz aufgenommen werden.(2)Absatz 2,In begründeten Einzelfällen sowie bei Absolvierung einer Ausbildung gemäß § 25 kann eine Person, die noch keine berufliche Ersta... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf kann auch in Lehrgängen erfolgen, die einer Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau bedürfen.(2)Absatz 2,§ 22 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.Paragraph 22, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ausbildungen in der medizinischen Fachassistenz sind an Schulen für medizinische Assistenzberufe durchzuführen. Eine Schule für medizinische Assistenzberufe hat mindestens drei Ausbildungen in medizinischen Assistenzberufen gemäß § 20 anzubieten.Ausbildungen in der medizinischen Fa... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz umfasst1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen gemäß Abs. 2 sowiedie erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen gemäß Absatz 2, sowie2.Ziffer 2die Erstellung einer Fachbereichsarbeitim Gesamtausmaß von mindestens... mehr lesen...
Ausbildungen(1)Absatz eins,Die Ausbildung in der Desinfektionsassistenz umfasst mindestens 650 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.(2)Absatz 2,Die Ausbildung in der Gipsassistenz umfasst min... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Berechtigung zur Ausübung eines medizinischen Assistenzberufs ist durch die nach dem Hauptwohnsitz, wenn ein solcher in Österreich nicht besteht, nach dem Dienstort des/der Betroffenen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß § 14 ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Ausübung der medizinischen Assistenzberufe darf nur im Dienstverhältnis zu1.Ziffer einsdem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder2.Ziffer 2dem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Fests... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf absolviert haben, die nicht unter § 16 fällt, sind berechtigt, die Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises (Nostrifikation) beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau jenes Land... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat Personen, denen von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in einem medizinischen Assistenzberuf ausgestellt wurde... mehr lesen...
Als Qualifikationsnachweis in einem medizinischen Assistenzberuf gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung gemäß § 20 Abs. 1 bis 7 oder ein Diplom über die mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz (§ 21). Als Qualifikationsnachweis in einem med... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Ausübung eines medizinischen Assistenzberufs sind Personen berechtigt, die1.Ziffer einsdie zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung besitzen,1a.Ziffer eins ahandlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,2.Ziffer 2die zur Berufsausübung... mehr lesen...
Berufspflichten(1)Absatz eins,Angehörige von medizinischen Assistenzberufen haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten/-innen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erken... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Personen, die zur Ausübung der Desinfektionsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Desinfektionsassistent“/„Desinfektionsassistentin“ führen.(2)Absatz 2,Personen, die zur Ausübung der Gipsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Gipsassistent“/„Gip... mehr lesen...
Das Berufsbild der medizinischen Fachassistenz umfasst jene Berufsbilder gemäß §§ 4 bis 10 bzw. das Berufsbild der Pflegehilfe gemäß GuKG oder des/der medizinischen Masseurs/-in gemäß MMHmG, deren Qualifikationen im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß § 21 erworben wu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Röntgenassistenz umfasst die Durchführung von einfachen standardisierten Röntgenuntersuchungen sowie die Assistenz bei radiologischen Untersuchungen nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann1.Ziffer einsdie Aufsicht durch einen/ein... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Ordinationsassistenz umfasst die Assistenz bei medizinischen Maßnahmen in ärztlichen Ordinationen, ärztlichen Gruppenpraxen, selbständigen Ambulatorien, nicht bettenführenden Organisationseinheiten einer Krankenanstalt und Sanitätsbehörden nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Operationsassistenz umfasst die Assistenz bei der Durchführung operativer Eingriffe nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann1.Ziffer einsdie Aufsicht durch einen/eine Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Kranke... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Obduktionsassistenz umfasst die Assistenz bei der Leichenöffnung im Rahmen der Anatomie, der Histopathologie, der Zytopathologie sowie der Gerichtsmedizin nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.(2)Absatz 2,Der Tätigkeitsbereich der Obduktionsassistenz umfasst i... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Laborassistenz umfasst die Durchführung automatisierter und einfacher manueller Routineparameter im Rahmen von standardisierten Laboruntersuchungen nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann1.Ziffer einsdie Aufsicht durch einen/eine... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Gipsassistenz umfasst die Assistenz beim Anlegen ruhigstellender und starrer Wundverbände, insbesondere von Gips-, Kunstharz- und thermoplastischen Verbänden, sowie das Anwenden von einfachen Gipstechniken aus therapeutischen Gründen nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlich... mehr lesen...
Desinfektionsassistenz(1)Absatz eins,Die Desinfektionsassistenz umfasst die Reduktion und Beseitigung von Mikroorganismen und parasitären makroskopischen Organismen in Einrichtungen gemäß § 18 Abs. 1 nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung ka... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Angehörige der medizinischen Assistenzberufe und der Operationstechnischen Assistenz sowie Trainingstherapeuten/-innen sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck1.Ziffer einsder Doku... mehr lesen...
Durch dieses Bundesgesetz werden1.Ziffer einsdie Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24... mehr lesen...
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
Geltungsbereich(1)Absatz eins,Durch dieses Bundesgesetz werden die Berufe und die Ausbildungen in den medizinischen Assistenzberufen und der Operationstechnischen Assistenz sowie die Tätigkeit in der Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen geregelt.(2)Absatz 2,Medizinische Assistenzberu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Gemäß § 87 Abs. 2 B-BSG wird festgestellt, dass in § 25 Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 Abweichungen von § 22 Abs. 6 B-BSG festgelegt werden.Gemäß Paragraph 87, Absatz 2, B-BSG wird festgestellt, dass in Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 7, Abweichungen von Paragraph 22, Absatz 6, ... mehr lesen...
Übergangsbestimmungen(1)Absatz eins,Arbeitsstätten, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn1.Ziffer einsdiese Verordnung hinsichtlich der betre... mehr lesen...
Arbeits- und Unterrichtsräume in Unterrichtsanstalten(1)Absatz eins,Abweichend von § 5 Abs. 2 Z 1 kann die Schaltung der Verkehrswege- und Allgemeinraumbeleuchtung von jedem Ausgang aus entfallen, sofern eine zentral geschaltete Beleuchtung dieser Flächen während der Zeiten, in denen Bedienstete ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Maßnahmen nach Abs. 2 bis 5 sind zu treffen:Die Maßnahmen nach Absatz 2 bis 5 sind zu treffen:1.Ziffer einsin Arbeitsstätten, für die die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten (§ 43) oder einer Brandschutzgruppe (§ 44) nach dieser Verordnung erfolgte,in Arbeitsstätten,... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wenn weder eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr oder eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist, noch eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter,... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Leiter der Zentralstelle hat die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson sowie, falls dies nicht ausreicht, weitere geeignete Maßnahmen zu veranlassen, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis... mehr lesen...
(1)Absatz eins,In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl ist insbesonde... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ein Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen1.Ziffer einsregelmäßig mehr als 250 Bedienstete beschäftigt werden oder2.Ziffer 2regelmäßig mehr als 100 Bedienstete beschäftigt werden und auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arb... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste Hilfe Leistung ausgebildet ist (Erst-Helferinnen bzw. Erst-Helfer):1.Ziffer einsBei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Bediensteten eine Person; bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeit... mehr lesen...
Mittel für die Erste Hilfe(1)Absatz eins,In jeder Arbeitsstätte ist eine Ausstattung an Mitteln für die erste Hilfe bereitzustellen. Art und Umfang dieser Ausstattung müssen der Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Bediensteten sowie den im Hinblick auf die Art der Arbeitsvorgänge, der v... mehr lesen...
Es ist dafür zu sorgen, dass Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden. mehr lesen...
Zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung dürfen den Bediensteten vom Dienstgeber nur Räume zur Verfügung gestellt werden, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:1.Ziffer einsSie müssen ein direkt ins Freie führendes Fenster haben, sowie ausreichend beleuchtbar und beheizbar sein.2.Ziffer 2Die ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Bedienstete, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen, anwesend, sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen.(2)Absatz 2,Unabhängig von der Bedienstetenzahl sind... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für jede/n Bediensteten ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der1.Ziffer einsausreichend groß, luftig und versperrbar ist,2.Ziffer 2geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,In jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens fünf Bedienstete, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein Waschplatz vorhanden ist.(2)Absatz 2,Duschen sind für jene Bediensteten zur Verfügung zu stellen... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Den Bediensteten sind Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens 15 Bedienstete mindestens eine verschließbare Toilettzelle zur Verfügung steht. Sind Toiletten für dienststellenfremde Personen, wie zB Parteien oder Patient/innen, vorgeseh... mehr lesen...
Trink- und Waschwasser(1)Absatz eins,Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten.(2)Absatz 2,Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.(3)Absatz 3,Es ist Waschwasser ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die in Abs. 2 angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, wenn sie als provisorische, zeitlich begrenzte Behelfslösung als Arbeitsräume verwendet werden, insbesondere wenn die Nutzung eines Gebäudes wegen Umbaumaßnahmen vorübergehend ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen gelten, wennDie in Absatz 4, angeführten Ausnahmen gelten, wenn1.Ziffer einsin dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind, sodass die maximale Beschäftigungsdauer pro Bediensteten in diesem Raum nicht ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Arbeitsräume sind mit einer möglichst gleichmäßigen und möglichst farbneutralen künstlichen Beleuchtung auszustatten. Die Beleuchtungsstärke muss im ganzen Raum, gemessen 0,85 m über dem Boden, mindestens 100 Lux betragen, wenn die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegen steht (A... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen beträgt:1.Ziffer einszwischen 19 und 25 °C, wenn in dem Raum Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden;2.Ziffer 2zwischen 18 und 24 °C, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belast... mehr lesen...
(1)Absatz eins,§ 26 Abs. 1 gilt auch bei mechanischer Be- und Entlüftung.Paragraph 26, Absatz eins, gilt auch bei mechanischer Be- und Entlüftung.(2)Absatz 2,Arbeitsräume sind mechanisch zu be- und entlüften, wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht, insbesondere wenn1.Ziffer einsdie nach § 26... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, denen ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte Luft abgeführt wird. Die Lüftung hat so zu erfolgen, dass die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet werden. Ortsgebun... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die1.Ziffer einsin Summe mindestens 10% der Bodenfläche des Raumes betragen und2.Ziffer 2direkt ins Freie führen.(2)Absatz 2,Von Abs. ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m2 für eine/n Bedienstete/n, plus jeweils mindestens 5,0 m2 für jede/n weitere/n Bedienstete/n, beträgt.(2)Absatz 2,Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jede/n Bedienstete/n eine zusammenhän... mehr lesen...
Raumhöhe in Arbeitsräumen(1)Absatz eins,Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet werden.(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, wenn nur Arbeiten mit geringer körper... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes:1.Ziffer einsDie Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.2.Ziffer 2Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen des § 21 entsprechen.Dieses Stiegenhaus muss den A... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:1.Ziffer einsEs darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.2.Ziffer 2Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens hoch Brand hemmend ausgeführt sein.3.Ziffer 3Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus minde... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Notausgänge folgende Anforderungen erfüllen:1.Ziffer einsNotausgänge müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach § 18 Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, solange sich Be... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Fluchtwege folgende Anforderungen erfüllen:1.Ziffer einsFluchtwege dürfen nicht durch Bereiche führen, in denen gefährliche Stoffe oder nicht atembare Gase in solchen Mengen vorhanden sind oder austreten können, dass diese im Gefahrenfall d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Fluchtwege müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:1.Ziffer einsfür höchstens 20 Personen: 1,0 m;2.Ziffer 2für höchstens 120 Personen: 1,2 m;3.Ziffer 3bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 2 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.bei mehr als 120 P... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus1.Ziffer einsnach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der §§ 18 und 19 entspricht (Fluchtweg), undnach höchstens 10 m ein Ver... mehr lesen...
Grundsätzliche Bestimmungen(1)Absatz eins,Arbeitsstätten sind unter Beachtung des Brandverhaltens (zB Brennbarkeit, Brandwiderstand, Qualmbildung) der Konstruktionsteile des Gebäudes so zu errichten und zu gestalten, dass im Brandfall der Schutz der Bediensteten vor direkter oder indirekter Brand... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Werden Bedienstete mit Behinderungen beschäftigt, ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls im Sinne der Abs. 2 bis 5 zu adaptieren.Werden Bedienstete mit Behinderungen beschäftigt, ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls im Sinne der Absatz 2 bis 5 zu adaptieren.(2)Absatz 2,Mind... mehr lesen...
Alle betroffenen Bediensteten sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren1.Ziffer einsüber das Verhalten im Gefahrenfall (zB durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen),2.Ziffer 2wenn in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeu... mehr lesen...
Kraftbetriebene Türen und Tore sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen. Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Inhalte umfassen:1.Ziffer einsPrüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, der korrekten Montage und der Stabilität,2.Ziffer 2Prüfung der Steuer- und Kontro... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der zuständige Leiter der Zentralstelle hat die Einrichtung von Alarmeinrichtungen zu veranlassen, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse zu befürchten ist, dass der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen Bediensteten wahrgenommen werden und ihnen daher im... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden, wie zB Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern.(2)Absatz 2,Sind Maßnahmen nach Abs. 1 auf... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Bedienstete durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:1.Ziffer einsdie Stabilität und Eignung der Unterlage,2.Ziffer 2die Standfest... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Folgende Bereiche sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten:1.Ziffer einsArbeitsräume und Fluchtwege, die nicht natürlich belichtet sind,2.Ziffer 2Fluchtwege, die zwar natürlich belichtet sind, diese natürliche Belichtung jedoch zB auf Grund der baulichen Gegebenheiten ode... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer1.Ziffer einsfür die sich durch die Nutzungsart des Raumes ergebende Beanspruchung ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,2.Ziffer 2so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sind, dass direkte... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass1.Ziffer einsTüren und Tore für den vorgesehenen Einsatz ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,2.Ziffer 2vorstehende oder bewegliche Teile von Türen und Toren (wie insbesondere deren Öffnungsmechanismen) so gestaltet sind, dass sie den Verkehr nic... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie1.Ziffer einskeine Stolperstellen aufweisen,2.Ziffer 2befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind,3.Ziffer 3von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind und4.Ziffer 4gege... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar einzurichten.(2)Absatz 2,Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, dass1.Ziffer einssie von den Ein- und Ausgängen aus geschaltet werden kann,2.Ziffer 2Lichtschalter leicht zugänglich und... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher § 2 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher Paragraph 2 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.(2)Absatz 2,Stiegen sind so zu gestalten, dass1.Ziffer... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ausgänge sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, wenn nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:1.Ziffer einsAusgänge ohne Fahrzeugverkehr: 0,8 m,2.Ziffer 2Ausgänge mit Fahrzeug und Fußgängerverkehr: die maximale für... mehr lesen...
Verkehrswege(1)Absatz eins,Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:1.Ziffer einsVerkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m,2.Ziffer 2Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbeln,... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten der Dienststellen des Bundes im Sinne des § 2 Abs. 7 B-BSG, und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien.... mehr lesen...
Schlussbestimmungen(1)Absatz eins,Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für jedes Geschlecht in gleicher Weise.(2)Absatz 2,Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.(3)Absatz 3,Bezeichnung und Überschrift des 1. Abschnitts, § 1 Ab... mehr lesen...
Whitepapers, Marketingmitteilungen und vergleichbare mitteilungspflichtige Dokumente Die Übermittlungen von Whitepapers, Marketingmitteilungen und vergleichbaren mitteilungspflichtigen Dokumenten gemäß Art. 4 Abs. 3 dritter Unterabsatz, Art. 8 Abs. 1 und 2 und Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2... mehr lesen...
Zum elektronischen Nachweis der erfolgten Billigung des Prospektes oder sonstigen Dokuments gemäß § 13 Abs. 4 KMG hat die FMA auf dem final zur Billigung vorgelegten Dokument einen Billigungsvermerk mit Amtssignatur anzubringen. Zum elektronischen Nachweis der erfolgten Billigung des Prospektes o... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Prospekteinreicher oder die ihn vertretenden natürlichen Personen, die durch E-ID identifiziert sind, haben ihre zur Prospekteinreichung im Namen des Emittenten geltend gemachte Vertretungsmacht soweit möglich durch eine in ihre Personenbindung eingefügte Einzelvertretungsbefugnis ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Vor der erstmaligen Nutzung des SEPP hat sich der Nutzungswerber als Prospekteinreicher oder als eine Prospekteinreicher vertretende natürliche Person zu registrieren. Im Rahmen der Registrierung zur Nutzung des SEPP erfolgen die Identifizierung des Prospekteinreichers oder der ihn... mehr lesen...
Secure Electronic Prospectus Portal (SEPP) und Verordnungszweck(1)Absatz eins,Das in diesem Abschnitt geregelte Secure Electronic Prospectus Portal (SEPP) ist eine webbasierte Applikation der FMA zur eindeutigen technischen Zuordnung eines Prospektes, der elektronisch mittels automationsunterstüt... mehr lesen...
(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, das EWR-Psychotherapiegesetz, BGBl. I Nr. 114/1999, und die EWR-Psychotherapieverordnung, BGBl. II Nr. 409/1999, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.Das Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme der §§ 9 bis 19, mit 1. Jänner 2025 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme der Paragraphen 9 bis 19, mit 1. Jänner 2025 in Kraft.(2)Absatz 2,Die §§ 9 bis 19 treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft.Die Paragraphen 9 bis 19 treten mit 1. ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung der §§ 11 und 12 ist die für das Universitäts- und Hochschulwesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Universitäts- und Hochschulwesen zuständige Bundesminister betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 11 und 12 ist die für das Universitäts- und Hoch... mehr lesen...
Verwaltungszusammenarbeit und Informationspflichten(1)Absatz eins,Die Gerichte sind verpflichtet, die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung ... mehr lesen...
Gemäß § 16a Abs. 4 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, im Falle des Todes aufbewahrte Dokumentationen über psychotherapeutische Leistungen sind mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der aufbewahrenden Person nach Ablauf der entsprechenden Fristen umgehend und unwiederbringlich zu vern... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister anhängige Verfahren sind von dieser bzw. diesem nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Best... mehr lesen...
Personen, die eine Ausbildung gemäß §§ 60 und 61 (Übergangsrecht) absolviert haben, können bis längstens 1. März 2039 einen Antrag zur Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie), mit Ausnahme des Nachweises nach § 22 Abs. 1 Z 3, stellen. Personen, die eine Ausbildung gemäß Paragraphen 60 und ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Einrichtungen, die vor Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes1.Ziffer einsals propädeutische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß § 4 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, anerkannt sind oderals propädeutische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß Paragra... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Personen, die1.Ziffer einsvor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein psychotherapeutisches Propädeutikum gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung, begonnen haben, odervor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein p... mehr lesen...
Berechtigung zur berufsmäßigen Ausübung der Psychotherapie(1)Absatz eins,Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in die Psychotherapeutenliste gemäß § 17 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, eingetragen sind, gelten als in die Berufsliste (Psychotherapie) eingetra... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Psychotherapiebeirat und das Gremium für Berufsangelegenheiten üben ihre Tätigkeit in Vollsitzungen aus. Diese werden von der bzw. dem Vorsitzenden schriftlich mindestens zehn Werktage vor der Sitzung einberufen und haben mindestens zweimal pro Jahr stattzufinden. Die Termine d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Beratung der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers insbesondere in berufsrechtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und zur Festlegung von standardisierten Qualitätskriterien für psychotherapeu... mehr lesen...
Psychotherapiebeirat(1)Absatz eins,Zur Beratung der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers insbesondere in Ausbildungsangelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Psychotherapiebeirat bei dem für das Gesundheitswesen zu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wer1.Ziffer einsdie Psychotherapie berufsmäßig ausübt, ohne hierzu nach diesem Bundesgesetz berechtigt zu sein, oder2.Ziffer 2jemanden zur berufsmäßigen Ausübung der Psychotherapie heranzieht, die bzw. der hierzu durch dieses Bundesgesetz nicht berechtigt ist,begeht eine Verwaltung... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur psychotherapeutischen Berufsausübung bescheidmäßig zu entziehen, wenn eine Voraussetzung zur Berufsausübung gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 bis 5 weggefallen ist oder bereits ursprünglich nicht bestanden hat.Die Landeshaup... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Berechtigung zur Berufsausübung der Psychotherapie ruht aufgrund1.Ziffer einseines zeitweiligen Verzichts der bzw. des Berufsangehörigen oder2.Ziffer 2einer Maßnahme gemäß § 54 Abs. 6 Z 11 oder 12 (Unterbrechung der Berufsausübung und vorläufige Untersagung der Berufsausübung).... mehr lesen...
Beendigung der Berufstätigkeit und Tod von Berufsangehörigen(1)Absatz eins,Berufsangehörige, die ihre Berufsausübung in Österreich beenden, haben dies der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter Angabe des Datums der... mehr lesen...
Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Berufspflicht der Berufsausübung der Psychotherapie nach bestem Wissen und Gewissen in einem Ethik- und Berufskodex festzulegen, i... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Folgende Personen und Einrichtungen haben eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen:1.Ziffer einsBerufsangehörige,2.Ziffer 2Psychotherapeutinnen in Fachausbildung unter Lehrsupervision bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision sowie3.Ziffer 3Personen, di... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Berufsangehörige dürfen keine Vergütungen für die Zuweisung von Personen zur Ausübung der Psychotherapie an sie oder durch sie sich oder einer anderen Person versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistung... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Berufsangehörige haben sich jeder unsachlichen und unwahren Information im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes zu enthalten.(2)Absatz 2,Berufsangehörige dürfen weder veranlassen noch Beihilfe dazu leisten, dass verbotene Werbung für sie durch Dritte, insbesondere durch Medi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Berufsangehörige haben der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister binnen eines Monats jede Änderung der in der Berufsliste (Psychotherapie) eingetragenen Daten, insbesondere1.Ziffer einsdes Namens,2.Ziffer ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei minderjährigen Patientinnen bzw. Patienten haben Berufsangehörige ihre Entscheidung, eine psychotherapeutische Leistung anzubieten, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Rechte, Bedürfnisse und Erwartungen aller Beteiligten zu treffen. Sie haben allen Beteiligten gegenüber ei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Berufsangehörige, ihre Hilfspersonen sowie Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf oder im Rahmen der psychotherapeutischen Ausbildung psychotherapeutisch tätig sind, sind zur Verschwiegenheitspflicht über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes oder im Rahmen der psychotherapeut... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Berufsangehörige haben über jede von ihnen gesetzte psychotherapeutische Maßnahme Aufzeichnungen in Form einer Dokumentation zu führen. Die Dokumentation hat insbesondere folgende Inhalte, sofern sie Gegenstand der psychotherapeutischen Leistung oder für diese bedeutsam geworden si... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Berufsangehörige haben über Verlangen der Patientin bzw. des Patienten dieser bzw. diesem Auskunft über die von ihnen erbrachten psychotherapeutischen Leistungen zu erteilen.(2)Absatz 2,Berufsangehörige haben der gesetzlichen Vertreterin bzw. dem gesetzlichen Vertreter der Patienti... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Berufsangehörige haben die Patientin bzw. den Patienten vor der Erbringung psychotherapeutischer Leistungen so aufzuklären, dass diese bzw. dieser die Entscheidung über die Einwilligung in eine psychotherapeutische Leistung informiert treffen kann. Treten Änderungen im Verlauf der ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Berufspflicht zur Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen haben alle Berufsangehörigen auch durch die Absolvierung von Fortbildungen zu entsprechen.(2)Absatz 2,Berufsangehörige haben ihre Fortbildungspflicht durch den regelmäßigen Besuch von in- oder ausländischen Fortbi... mehr lesen...
Allgemeine Berufspflichten(1)Absatz eins,Berufsangehörige haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der neuesten Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft und nach den geltenden Rechtsgrundlagen sowie dem Ethik- und Berufskodex auszuüben... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Berufsangehörige dürfen psychotherapeutische Leistungen bei fachlich oder örtlich begründeter Notwendigkeit im Einvernehmen mit Patientinnen bzw. Patienten IT-gestützt (Informationstechnologie-gestützt) oder fernmündlich jeweils synchron audio- und videobasiert erbringen, sofern hi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die freiberufliche Ausübung der Psychotherapie ohne Berufssitz ist verboten.(2)Absatz 2,Für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in der Psychotherapie im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.(... mehr lesen...
Berufsausübung(1)Absatz eins,Die Berufsausübung der Psychotherapie besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der in Berufsbild und Kompetenzbereich gemäß §§ 6 und 7 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich (Berufssitz) oder im Rahmen eines Arbeitsverhält... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Personen mit psychotherapeutischen Qualifikation aus der EU oder dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Berufssitz oder Arbeitsort nicht in Österreich, sondern in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizeri... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Ausland erworbene Urkunden über eine erfolgreich absolvierte Bachelorprüfung nach einem Bachelorstudium der Psychotherapie, die nicht unter §§ 27 oder 33 fallen, gelten als Nachweis für den Zugang zum zweiten Ausbildungsabschnitt, wenn der an einer ausländischen anerkannten post... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die die Psychotherapie berufsmäßig in einem der übrigen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat im Einzelfall auf entsprechenden Antrag Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schwei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Als Nachweise der gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung und der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 und 4 werden folgende Nachweise im Sinne des Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt:Als Nachweise der gesundheitlichen (somatischen und psychische... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Beurteilungsstufen1.Ziffer eins„bestanden“ oder2.Ziffer 2„nicht bestanden“zu beurteilen. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ b... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Eignungsprüfung gemäß § 27 Abs. 4 und 6 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers betreffende Prüfung an einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 13, mit der die Fä... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang gemäß § 27 Abs. 4 und 6Ein Anpassungslehrgang gemäß Paragraph 27, Absatz 4 und 61.Ziffer einsist die Ausübung des psychotherapeutischen Berufs in Österreich unter Anleitung und Fachaufsicht einer bzw. eines Berufsangehörigen an oder in Verbindung mit einer Au... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat1.Ziffer einseinen Nachweis der Staatsangehörigkeit,2.Ziffer 2den psychotherapeutischen Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die psychotherapeutische Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbe... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat Qualifikationsnachweise für den reglementierten psychotherapeutischen Beruf, die einer bzw. einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonsti... mehr lesen...
Als Qualifikationsnachweis gilt ein Abschlusszertifikat über eine mit Erfolg abgeschlossene Psychotherapeutische Approbationsprüfung gemäß § 18. Als Qualifikationsnachweis gilt ein Abschlusszertifikat über eine mit Erfolg abgeschlossene Psychotherapeutische Approbationsprüfung gemäß Paragraph 18, mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wer die Voraussetzungen für die Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) erfüllt, ist von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister in die Berufsliste (Psychotherapie) als Psychotherapeutin (weiblich... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Personen, die die selbständige Berufsausübung der Psychotherapie beabsichtigen, haben vor Aufnahme der selbständigen Berufsausübung bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister die Eintragung in die Beruf... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur selbständigen Berufsausübung der Psychotherapie berechtigt... mehr lesen...
Berufsberechtigung(1)Absatz eins,Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie sind ausschließlich Personen berechtigt, die1.Ziffer einshandlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,2.Ziffer 2die zur verlässlichen Einhaltung der Berufspflichten erforderlichea)Litera age... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Berufsangehörige und Psychotherapeutinnen in Fachausbildung unter Lehrsupervision bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision sind berechtigt, Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen zu absolvieren... mehr lesen...
Fortbildungen(1)Absatz eins,Psychotherapeutische Fortbildung dient der1.Ziffer einsInformation der Teilnehmenden über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse, insbesondere der Psychotherapiewissenschaft sowie angrenzender Wissenschaften und Bezugswissenschaften,2.Ziffer 2theoretischen und pra... mehr lesen...
Berufs- und Zusatzbezeichnungen(1)Absatz eins,Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, haben bei Ausübung des Berufes die Berufsbezeichnung1.Ziffer eins„Psychotherapeutin“ (weiblich) bzw.2.Ziffer 2„Psychotherapeut“ (m... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Psychotherapie gliedert sich in folgende psychotherapiewissenschaftliche Ausrichtungen (Cluster):1.Ziffer einsHumanistische Therapie,2.Ziffer 2Psychoanalytisch-Psychodynamische Therapie,3.Ziffer 3Systemische Therapie und4.Ziffer 4Verhaltenstherapie.(2)Absatz 2,Der Kompetenzbere... mehr lesen...
Berufsumschreibung(1)Absatz eins,Psychotherapie ist die nach der Ausbildung im Sinne dieses Bundesgesetzes erlernte, bewusste, geplante und umfassende Anwendung von wissenschaftlichen Methoden der psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster) Humanistische Therapie, Psychoanalytisch-Ps... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Berufsangehörige sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck1.Ziffer einsder Honorarabrechnung (§ 40 Abs. 6),der Honorarabrechnung (Paragraph 40, Absatz 6,),2.Ziffer 2der Auskunftsert... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:1.Ziffer eins„Berufsangehörige:r“: Psychotherapeutin, Psychotherapeut bzw. Psychotherapeut:in;2.Ziffer 2„berufsmäßig“: die regelmäßige, länger andauernde oder immer wiederkehrende Anwendung einer ... mehr lesen...
Durch dieses Bundesgesetz werden1.Ziffer einsdie Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Psychotherapie darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.(2)Absatz 2,Durch dieses Bundesgesetz wird der durch1.Ziffer einsdas Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998,das Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998... mehr lesen...
Regelungsgegenstand Dieses Bundesgesetz regelt1.Ziffer einsdie Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Psychotherapeutin“, „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeut:in“ sowie2.Ziffer 2die Ausbildung und die Berufsausübung der Psychotherapie, insbesonderea)Litera adie Berufsausbildung,b)Litera bdi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass die gemäß § 123 Abs. 2 Z 1 ASchG als Arbeitnehmerschutzvorschriften in Geltung stehenden §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 sowie die §§ 7, 8, 10, § 11 Abs. 2 und 3, §§ 12 bis 14, §§ 16 bis 44, § 45 Abs. 1 und 2, § 46 sowie § 6... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigte Tagbaue müssen, sofern die in § 21 Abs. 1 genannten Bestimmungen eingehalten werden, erstBei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigte Tagbaue müssen, sofern die in Paragraph 21, Absatz eins, genannten Bestimmungen e... mehr lesen...
Die nach § 93 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 3 ASchG vorzulegenden Unterlagen haben auch die für die Beurteilung erforderlichen tagbauspezifischen Angaben zu enthalten, insbesondere Angaben zu den tagbauspezifischen Gefahrenbereichen. Die nach Paragraph 93, Absatz 2, in Verbindung mit Paragra... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Arbeitnehmer/innen in Tagbauen sind im Sinne des § 12 ASchG zumindest über Folgendes zu informieren:Arbeitnehmer/innen in Tagbauen sind im Sinne des Paragraph 12, ASchG zumindest über Folgendes zu informieren:1.Ziffer einsMögliche Gefahren im Tagbau sowie Mechanismen, durch welche ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bevor jeweils mit der Arbeit begonnen wird, müssen Bereiche oberhalb von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen von der fachkundigen Leitung oder einer von dieser betrauten fachkundigen Person insbesondere auf Gefahren durch lose Felsmassen und die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen überpr... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Sind Bereiche eines Tagbaues von einem absehbaren oder akuten Abgehen von Gestein, insbesondere dem Abgehen größerer Felsmassen, betroffen, welches zu Gefahren für Arbeitnehmer/innen führen kann, so ist die Gefahrenquelle möglichst rasch durch technische Maßnahmen, wie Beräumen ode... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Benutzung von Arbeitsmitteln in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen, in denen die Gefahr durch herabfallendes Gestein besteht, ist nur zulässig, wenn1.Ziffer einsdie Fahrerkabine und die sicherheitsrelevanten Fahrzeugkomponenten, wie die Bremsanlage oder die Lenkung, mit ausre... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Arbeitgeber/innen haben für eine entsprechende Abraumbeseitigung und Wasserhaltung zu sorgen, um Gefahren für Arbeitnehmer/innen durch abgehendes Gestein und größere Felsmassen zu vermeiden. Für die Gestaltung von Tagbauböschungen, Arbeitsetagen und Etagen in den Abraumbereichen ge... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Arbeitsetagen sind so anzulegen und zu bemessen, dass darauf befindliche Arbeitsplätze und Verkehrswege samt den erforderlichen Verbreiterungen (§ 7 Abs. 3 und 4) nicht in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen liegen.Arbeitsetagen sind so anzulegen und zu bemessen, dass darauf befin... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Orientierung und die Neigung von Tagbauböschungen im Festgestein und die Neigung von Tagbauböschungen im Lockergestein sind in Abhängigkeit von den geologischen Gegebenheiten so zu wählen, dass die tagbauspezifischen Gefahrenbereiche möglichst reduziert werden. Das Böschungssys... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind tagbauspezifische Gefahrenbereiche festzulegen.(2)Absatz 2,Tagbauspezifische Gefahrenbereiche sind durch technische Maßnahmen, z.B. durch Dämme, Wälle, Freisteine oder Absperrungen, gegen unbefugtes Betreten oder Befahr... mehr lesen...
Arbeitgeber/innen haben Tagbaue durch die Festlegung geeigneter Tagbauzuschnittsparameter so zu planen und zu betreiben, dass Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet werden. Geeignete Tagbauzuschnittsparameter sind auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festzulegen. Weiters sind Ta... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Abweichend von § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 3, 4, 7 und 8 der Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, sind Verkehrswege nach Abs. 2 bis 8 zu gestalten.Abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 3, 4, 7 und 8 der Arbeitsstättenverordnung –... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Arbeitgeber/innen haben für die Bereitstellung und Wartung geeigneter Flucht- und Rettungsmittel zu sorgen, damit Arbeitnehmer/innen die Arbeitsstätte oder auswärtige Arbeitsstelle bei Gefahr schnell und sicher verlassen können. Die Rettungsmittel sind leicht zugänglich an geeignet... mehr lesen...
Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme vorhanden sind, damit im Bedarfsfall unverzüglich Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden können. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Arbeitgeber/innen haben im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für folgende Arbeiten ein Arbeitsfreigabesystem samt den einzuhaltenden Bedingungen und den vor, während und nach Abschluss der Arbeiten notwendigen Schutz- und Rettungsmaßnahmen festzulegen:1.Ziffer eins... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass für jede Arbeitsstätte und auswärtige Arbeitsstelle eine geeignete und fachkundige Person zuständig ist (fachkundige Leitung), die insbesondere folgende Aufgaben hat:1.Ziffer einsBeaufsichtigung der Arbeitnehmer/innen,2. Ziffer 2Erteilu... mehr lesen...
Im Sinn dieser Verordnung bedeuten die Begriffe1.Ziffer einsTagbau: Teil einer Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle, in dem mineralische Rohstoffe obertage gewonnen werden,2.Ziffer 2Tagbauzuschnittsparameter: Parameter, die die Gestaltung (geometrische Ausformung) eines Tagbaues bestimmen... mehr lesen...