§ 8 TVV 2012 Lärm und Vibrationen

Tierversuchs-Verordnung 2012 

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.02.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Geräuschpegel, einschließlich Ultraschall, dürfen das Wohlergehen der Tiere nicht beeinträchtigen.
  2. (2)Absatz 2,Die Einrichtungen müssen über Alarmsysteme verfügen, deren Töne außerhalb des Hörbereichs der Tiere liegen, sofern dies möglich und mit dem menschlichen Hörbereich vereinbar ist.
  3. (3)Absatz 3,Tierräume müssen erforderlichenfalls über eine angemessene Lärmisolierung und Dämmung verfügen.
  4. (4)Absatz 4,Bei Wassertieren dürfen sich Geräte, die Lärm oder Vibrationen verursachen, wie Stromgeneratoren oder Filteranlagen, nicht nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken.

Stand vor dem 24.02.2025

In Kraft vom 01.01.2013 bis 24.02.2025
  1. (1)Absatz eins,Die Geräuschpegel, einschließlich Ultraschall, dürfen das Wohlergehen der Tiere nicht beeinträchtigen.
  2. (2)Absatz 2,Die Einrichtungen müssen über Alarmsysteme verfügen, deren Töne außerhalb des Hörbereichs der Tiere liegen, sofern dies möglich und mit dem menschlichen Hörbereich vereinbar ist.
  3. (3)Absatz 3,Tierräume müssen erforderlichenfalls über eine angemessene Lärmisolierung und Dämmung verfügen.
  4. (4)Absatz 4,Bei Wassertieren dürfen sich Geräte, die Lärm oder Vibrationen verursachen, wie Stromgeneratoren oder Filteranlagen, nicht nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken.

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