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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Inneres und die Bundesministerin für Justiz im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 4 5 der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 jeweils zuständige Bundesminister und hinsichtlich § 6 Abs. 4 und 5 die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Inneres und die Bundesministerin für Justiz im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs nach dem Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, hinsichtlich Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 45, der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 jeweils zuständige Bundesminister und hinsichtlich Paragraph 6, Absatz 4 und 5 die Bundesregierung betraut.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Inneres und die Bundesministerin für Justiz im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 4 5 der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 jeweils zuständige Bundesminister und hinsichtlich § 6 Abs. 4 und 5 die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Inneres und die Bundesministerin für Justiz im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs nach dem Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, hinsichtlich Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 45, der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 jeweils zuständige Bundesminister und hinsichtlich Paragraph 6, Absatz 4 und 5 die Bundesregierung betraut.