Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Für die Erteilung oder Nichterteilung von Genehmigungen gemäß § 5 sowie von Genehmigungen, die in unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union vorgesehen sind und für welche die Zuständigkeit nicht durch ein anderes Bundesgesetz einer anderen Behörde zugewiesen wird, ist zuständig:Für die Erteilung oder Nichterteilung von Genehmigungen gemäß Paragraph 5, sowie von Genehmigungen, die in unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union vorgesehen sind und für welche die Zuständigkeit nicht durch ein anderes Bundesgesetz einer anderen Behörde zugewiesen wird, ist zuständig:
aa)Sub-Litera, a, adie von diesen Finanzmarktteilnehmern verwaltet oder gehalten werden oder
bb)Sub-Litera, b, bdie in Forderungen gegen solche Finanzmarktteilnehmer bestehen sowie
b)Litera bzur Genehmigung der Bereitstellung von Vermögenswerten,
aa)Sub-Litera, a, asofern die Bereitstellung auf ein Konto oder Depot bei diesen Finanzmarktteilnehmern erfolgt oder
bb)Sub-Litera, b, bVermögenswerte bereitgestellt werden, die von solchen Finanzmarktteilnehmern verwaltet oder gehalten werden oder
cc)Sub-Litera, c, cdie in Forderungen gegen solche Finanzmarktteilnehmer bestehen,
2.Ziffer 2der Bundesminister für Finanzen zur Freigabe eingefrorener Vermögenswerte und zur Genehmigung der Bereitstellung von Vermögenswerten, soweit dies nicht gemäß Z 1 in die Zuständigkeit der Finanzmarktaufsichtsbehörde fällt,der Bundesminister für Finanzen zur Freigabe eingefrorener Vermögenswerte und zur Genehmigung der Bereitstellung von Vermögenswerten, soweit dies nicht gemäß Ziffer eins, in die Zuständigkeit der Finanzmarktaufsichtsbehörde fällt,
3.Ziffer 3der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Rahmen des Außenwirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 26/2011,der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Rahmen des Außenwirtschaftsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,,
4.Ziffer 4die Bundesministerin für Justiz zur Erteilung von Genehmigungen zur Vergabe sowie der Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen durch
a)Litera aöffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018,öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,,
b)Litera bAuftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, undAuftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, und
c)Litera cAuftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012.Auftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,.
5.Ziffer 5im Übrigen der Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich gemäß Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, der Regelungsinhalt der Sanktionsmaßnahme vorwiegend fällt.im Übrigen der Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich gemäß Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, der Regelungsinhalt der Sanktionsmaßnahme vorwiegend fällt.
(2)Absatz 2,Bei Genehmigungen, die in unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union vorgesehen sind, hat die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde nach diesen unionsrechtlichen Regelungen vorzugehen.Bei Genehmigungen, die in unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union vorgesehen sind, hat die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde nach diesen unionsrechtlichen Regelungen vorzugehen.
(3)Absatz 3,Genehmigungsanträge sind bei der gemäß Abs. 1 zuständigen Behörde zu stellen. Die zuständige Behörde entscheidet über Anträge mit Bescheid.Genehmigungsanträge sind bei der gemäß Absatz eins, zuständigen Behörde zu stellen. Die zuständige Behörde entscheidet über Anträge mit Bescheid.
(4)Absatz 4,Die Bundesregierung kann mit Verordnung die Vergabe bzw. die Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen für bestimmte Arten von Leistungen oder Konzessionen genehmigen, sofern dies mit den unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union vereinbar ist. In einer solchen Verordnung können Auftraggeber gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a bis c verpflichtet werden, den Umstand, dass eine Vergabe oder eine weitere Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen unter diese Verordnung fällt, in den Vergabeunterlagen zu dokumentieren und dies der Bundesministerin für Justiz mitzuteilen.Die Bundesregierung kann mit Verordnung die Vergabe bzw. die Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen für bestimmte Arten von Leistungen oder Konzessionen genehmigen, sofern dies mit den unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union vereinbar ist. In einer solchen Verordnung können Auftraggeber gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera a bis c verpflichtet werden, den Umstand, dass eine Vergabe oder eine weitere Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen unter diese Verordnung fällt, in den Vergabeunterlagen zu dokumentieren und dies der Bundesministerin für Justiz mitzuteilen.
(5)Absatz 5,Die Bundesregierung kann mit Verordnung die Erbringung bestimmter Arten von Dienstleistungen genehmigen, sofern dies mit den unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union vereinbar ist. In einer solchen Verordnung können Dienstleistungserbringer verpflichtet werden, den Umstand, dass die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung unter diese Verordnung fällt, der gemäß Abs. 1 zuständigen Behörde mitzuteilen.Die Bundesregierung kann mit Verordnung die Erbringung bestimmter Arten von Dienstleistungen genehmigen, sofern dies mit den unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union vereinbar ist. In einer solchen Verordnung können Dienstleistungserbringer verpflichtet werden, den Umstand, dass die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung unter diese Verordnung fällt, der gemäß Absatz eins, zuständigen Behörde mitzuteilen.
(6)Absatz 6,Über die Erteilung oder Nichterteilung einer Genehmigung hat die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde andere Behörden zu informieren, sofern es für diese eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe bildet. Die nach unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union bestehenden Mitteilungspflichten an die Europäische Union oder an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind von der gemäß Abs. 1 zuständigen Behörde zu erfüllen.Über die Erteilung oder Nichterteilung einer Genehmigung hat die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde andere Behörden zu informieren, sofern es für diese eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe bildet. Die nach unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union bestehenden Mitteilungspflichten an die Europäische Union oder an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind von der gemäß Absatz eins, zuständigen Behörde zu erfüllen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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