§ 4 SanktG 2024 Verhängung, Durchführung und Aufhebung nationaler Sanktionsmaßnahmen

SanktG 2024 - Sanktionengesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres jeweils durch Verordnung oder Bescheid eine der in § 2 Abs. 1 angeführten Maßnahmen als nationale Sanktionsmaßnahme gegen Personen oder Einrichtungen anzuordnen, wennDer Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres jeweils durch Verordnung oder Bescheid eine der in Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Maßnahmen als nationale Sanktionsmaßnahme gegen Personen oder Einrichtungen anzuordnen, wenn
    1. 1.Ziffer einsim Zusammenhang mit geplanten völkerrechtlich verpflichtenden Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union Gefahr besteht, dass diese Maßnahmen vereitelt werden, oder
    2. 2.Ziffer 2dies im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit bei der Verhütung oder Bekämpfung des Terrorismus, der Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und des illegalen Handels mit Waffen oder mit Gütern oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie deren Vorprodukten wie auch der Finanzierung dieser Tätigkeiten oder bei der Verhütung oder Bekämpfung von Korruption notwendig ist
    und dies zur Wahrung der außen- und sicherheitspolitischen Interessen Österreichs erforderlich ist, im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union steht und den völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs nicht widerspricht.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat das Vorliegen der Voraussetzungen von Verordnungen oder Bescheiden gemäß Abs. 1 jährlich zu überprüfen. Der betroffenen Person oder Einrichtung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Falls die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, sind die betreffenden Verordnungen oder Bescheide vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres aufzuheben.Der Bundesminister für Finanzen hat das Vorliegen der Voraussetzungen von Verordnungen oder Bescheiden gemäß Absatz eins, jährlich zu überprüfen. Der betroffenen Person oder Einrichtung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Falls die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, sind die betreffenden Verordnungen oder Bescheide vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Inneres aufzuheben.
  3. (3)Absatz 3,§ 2 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 11.02.2025 bis 31.12.9999
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